Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften. Der gesetzlich vorgesehene Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2, Art. 236 Abs. 2 ZGB) würde in Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB faktisch bedeutungslos; in güterrechtlicher Hinsicht würde die Auflösung der Ehe ins Eheschutzverfahren vorverlagert (BGE 5A_945/2014 Erw. 7.2). Gefordert sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften können, was nicht leichthin anzunehmen ist (VET- TERLI, in: FamKomm. Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, N. 48 zu Art. 176 ZGB).