Für die Zulässigkeit der Klageänderung ist auch nicht relevant, weshalb die Klägerin die Scheidungsklage zurückgezogen - und damit Noven geschaffen - hat. Auf - 18 - die Klageänderung des Beklagten ist deshalb einzutreten und damit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Gütertrennung zu Unrecht angeordnet hat.