3.2. 3.2.1. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO) und die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, d.h. wenn bei (wie vorliegend) fehlender Zustimmung der Gegenpartei (lit. b) der geänderte oder neue (nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilende) Anspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a).