Sie wollte ihm keine Möglichkeit dazu bieten. Da die Parteien sich gegenseitig des Abziehens von Geldmitteln bezichtigten, sei davon auszugehen, dass das gegenseitige Misstrauen zu gross und unüberwindbar sei, so dass für die enge wirtschaftliche Verbindung im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung keine Basis mehr existiere (Eingabe vom 2. Oktober 2021, S. 3 und S. 6 f.).