Die Scheidungsklage habe sie zurückgezogen, weil ihr durch das Verhalten des Beklagten im Eheschutzverfahren klar geworden sei, dass er seine jahrelange Drohung, er werde "einen Scheidungskrieg losbrechen, der Jahre dauern und Hunderttausende verschlingen wird", wahrmache. Hätte sie die Scheidungsklage nicht zurückgezogen, würde der Beklagte die Frage des Trennungszeitpunkts zum Anlass nehmen, das Verfahren in Bezug auf die Zulässigkeit einer Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB weiterzuziehen. Sie wollte ihm keine Möglichkeit dazu bieten.