3.1.3. Die Klägerin erachtet dieses Begehren als unzulässig. Da das Obergericht den Beklagten nicht zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert habe, hätte es auch aufgrund der Akten entscheiden können. "Daher" könne der Beklagte sein Versäumnis, Dispositiv-Ziffer 7 mittels Berufung anzufechten, nicht über seine Stellungnahme vom 15. September 2021 korrigieren. Im Übrigen wäre das Begehren abzuweisen: Die Scheidungsklage habe sie zurückgezogen, weil ihr durch das Verhalten des Beklagten im Eheschutzverfahren klar geworden sei, dass er seine jahrelange Drohung, er werde "einen Scheidungskrieg losbrechen, der Jahre dauern und Hunderttausende verschlingen wird", wahrmache.