Dies sei eine neue Tatsache, die er ohne Verzug vorgebracht habe. Es liege eine zulässige Klageänderung vor. Der Entscheid der Vorinstanz, welcher einzig auf die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung abstelle, sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre- - 17 - chung willkürlich und aufzuheben, da keine anderen wichtigen Gründe genannt würden, welche für die Anordnung der Gütertrennung sprechen könnten (S. 7 f.).