3.1.2. Mit Eingabe vom 15. September 2021 beantragte der Beklagte in Ergänzung seiner Berufungsbegehren, die Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und das Gesuch um Anordnung der Gütertrennung abzuweisen. Nachdem die Klägerin am 17. November 2020 die Scheidung eingereicht habe und so laut Art. 204 Abs. 2 ZGB die Auflösung des Güterstandes auf dieses Datum erfolgt wäre, habe er bisher keinen Anlass gehabt, gegen die Gütertrennung zu opponieren. Die Klägerin habe die Scheidungsklage nun aber am 25. August 2021, nach Einreichung seiner Berufung, zurückgezogen. Dies sei eine neue Tatsache, die er ohne Verzug vorgebracht habe.