3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 11.3) ordnete in der innerhalb der Berufungsfrist nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 7 per 9. Juli 2020 die Gütertrennung an. Es bestehe keine oder nur eine geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Parteien, da seit dem 17. November 2020 das Scheidungsverfahren rechtshängig sei und beide Parteien neue Partnerschaften pflegten. Das Eheschutzverfahren diene wohl einzig der Scheidungsvorbereitung; zwischen den Ehegatten bestehe keine Schicksalsgemeinschaft mehr. Zudem könnten die Parteien nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften, würden sie sich doch u.a. gegenseitig die Leerräumung gemeinsamer Konten vorwerfen.