176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ein wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommendes "Rechtsgeschäft" darstellt. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die eheliche Liegenschaft am […] in Q. der Klägerin und den unter ihre Obhut gestellten Söhnen C. und D. ungeteilt (inkl. "Landwirtschaftsteil") für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen hat. Die Berufung des Beklagten in diesem Punkt ist als unbegründet abzuweisen.