ganzen Hofes Q. an die Klägerin entstünde. Er belässt es bei den schlichten Behauptungen, dass es sich bei der Liegenschaft Q. nicht um "eine rein privat genutzte Pferdeliegenschaft" handle und dass der Pferdeauslauf und die Scheune mit den Stallungen "auch" landwirtschaftlich genutzte Teile darstellten. Glaubhaftmachen bedeutet mehr als Behauptungen aufstellen (Erw. 1.7 oben). Es kann damit vorliegend offenbleiben, ob - wie der Beklagte unter Hinweis auf BGE 127 III 90 behauptet - die Zuweisung des Hofes in Q. an die Klägerin inkl. Landwirtschaftsteil gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff.