Eine Anwesenheit des Beklagten am Standort Q. ist offensichtlich nicht erforderlich. Der Beklagte tut auch mit keinem Wort dar, weshalb es notwendig sein sollte, dass er - allenfalls in Abwesenheit der Klägerin - am Standort Q. sporadisch "zum Rechten sehen" müsste. Die Klägerin wendet sodann zu Recht ein, dass der Beklagte im Kontext mit dem von ihm geltend gemachten Realteilungsverbot (Art. 58 BGBB) nicht ansatzweise substantiiert und damit auch nicht glaubhaft (vgl. Erw. 1.7 oben) macht, worin a) die "Bewirtschaftung" der Liegenschaft in Q. durch ihn bestehen soll und b) welcher wirtschaftliche Ausfall ihm bei der alleinigen Zuweisung des - 16 -