Ihren plausiblen Ausführungen zufolge werden die Klägerin (die über einen sie zur Haltung der Pferde berechtigenden und befähigenden Sachkundenachweis verfügt) und die beiden Söhne tatkräftig - auch bei der Pferdehaltung - vom "Hausangestellten" E. unterstützt. Ob es sich bei den Pferden (so der Beklagte) um dem Y. zugehörige landwirtschaftliche Nutztiere oder von der Klägerin privat gehaltene Pferde (so die Klägerin) handelt und in wessen Eigentum sich die Tiere befinden, ist irrelevant. Eine Anwesenheit des Beklagten am Standort Q. ist offensichtlich nicht erforderlich.