Belege dafür, dass E. zwischenzeitlich vom Beklagten angestellt worden wäre und für ihn am Standort Q. zum Einsatz käme, liegen nicht vor. Eine physische und psychische Überforderung mit dem "Landwirtschaftsteil" Q., wie sie der Beklagte der Klägerin in seiner Berufung unterstellt, vermag der Beklagte mit seinen blossen Behauptungen nicht glaubhaft (vgl. Erw. 1.7 oben) zu machen. Ihren plausiblen Ausführungen zufolge werden die Klägerin (die über einen sie zur Haltung der Pferde berechtigenden und befähigenden Sachkundenachweis verfügt) und die beiden Söhne tatkräftig - auch bei der Pferdehaltung - vom "Hausangestellten" E. unterstützt.