Dessen Zuweisung an sich beantragte der Beklagte in erster Instanz mit der Begründung, er als Selbstbewirtschafter des Hofes müsse die Bewirtschaftung sicherstellen und freien Zugang zum Hofareal, den Stallungen, der Scheune, den Wirtschaftsräumen usw. wie auch zu den landwirtschaftlich gehaltenen Tieren und genutzten Flächen (inkl. Weiden) sowie den Anlagen, Maschinen und Gerätschaften usw. haben. Aufgrund der Ausführungen der Klägerin erscheint indessen als glaubhaft (vgl. Erw.