Die eheliche Wohnung ist der Ort, wo sich nach dem Willen der Ehegatten ihr gemeinsames Leben abspielt, sie gemeinsam wohnen (BACHMANN, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 86; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 11 zu Art. 162 ZGB). - 14 -