2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Mit "Wohnung" ist die eheliche Wohnung nach Art. 162 ZGB und nicht die enger umschriebene Familienwohnung i.S.v. Art. 169 ZGB gemeint (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 29 zu Art. 176 ZGB; a.M. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 36 zu Art. 176 ZGB). Die eheliche Wohnung ist der Ort, wo sich nach dem Willen der Ehegatten ihr gemeinsames Leben abspielt, sie gemeinsam wohnen (BACHMANN, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss.