2.1.4. In seiner Eingabe vom 15. September 2021 (S. 3 ff.) räumt der Beklagte ein, dass E. seit 19. Oktober 2020 "nicht mehr" durch ihn angestellt sei; wenn immer möglich wolle er ihn aber nach Ablauf des bis 17. Oktober 2021 befristeten Arbeitsvertrages wieder anstellen. Die Klägerin und die Kinder betreuten die zum landwirtschaftlichen Betrieb Y. gehörenden Pferde nicht. Bei der Liegenschaft Q. handle es sich nicht um "eine rein privat genutzte Pferdeliegenschaft". Der landwirtschaftliche Teil sei durch den Vorbesitzer für die Haltung von Ziegen verpachtet worden. Der Pferdeauslauf stelle auch ein landwirtschaftlich genutzter Teil dar, wie auch die Scheune mit den Stallungen.