Beim Y. handle es sich um einen Milchbauernhof, die Liegenschaft in Q. sei eine rein privat genutzte Pferdeliegenschaft. Bei letzterer handle es sich zwar um einen ehemaligen Bauernhof, dieser sei jedoch schon durch die Vorbesitzer jahrzehntelang nur als Wohnliegenschaft genutzt worden, und auch die Scheune sei vor schon Jahren teilweise entsprechend umgebaut worden. Die das Wohnhaus umgebende Pferdeweide von rund 2'000m2 sei landwirtschaftlich nicht nutzbar. Am Standort Q. befänden sich keine landwirtschaftlichen Anlagen, Maschinen und Gerätschaften. Es befinde sich dort einzig ein landwirtschaftlich nicht mehr einsetzbarer - 13 -