2.1.3. In ihrer Berufungsantwort (S. 4 ff.) bestreitet die Klägerin diese Ausführungen. Eine Kontrolle im September 2020 durch das Veterinäramt sei zum Ergebnis einer vorbildlichen Tierhaltung gekommen. Der Beklagte bleibe jeden Beweis schuldig, worin die "Bewirtschaftung" der Liegenschaft in Q. bestehen solle und welcher wirtschaftliche Ausfall ihm bei der alleinigen Zuweisung an sie entstünde. Art. 58 Abs. 1 BGBB finde keine Anwendung. Die Höfe Q. und R. befänden sich auf verschiedenen Gemarkungen und seien in ihrer Nutzung völlig verschieden. Beim Y. handle es sich um einen Milchbauernhof, die Liegenschaft in Q. sei eine rein privat genutzte Pferdeliegenschaft.