Die Klägerin könne den Hof nicht selber bewirtschaften. Nicht nachvollziehbar sei weiter, weshalb die Zuweisung des landwirtschaftlichen Teils an ihn zu Reibereien zwischen den Parteien führen sollte. Er bewirtschafte den Hof nach wie vor; seine dauernde Anwesenheit sei nicht notwendig. Zur Sicherstellung des Tierwohls genüge es, wenn er ein bis zweimal in der Woche zum Rechten sehe, solange die von ihm ausgebildeten und geführten Hofangestellten dort arbeiten könnten. Dies könne er zu Zeiten erledigen, zu welchen die Klägerin nicht auf dem Hofgelände herumgehe. Der Landwirtschaftsanteil sei ihm als Selbstbewirtschafter des Hofes zur alleinigen Benutzung zuzuweisen;