Er selber erscheine nicht auf dem Hof, weil er vom Neffen der Klägerin massiv bedroht werde. Bei Zuteilung des Landwirtschaftsteils an die Klägerin bestünde kein Anlass und aus landwirtschafts- und familienrechtlicher Sicht keine Möglichkeit mehr, dass ein Angestellter des Landwirtschaftsbetriebs auf dem Hof Q. tätig werden könnte. Sämtliche Arbeiten müssten durch die Klägerin erfolgen, was zwangsläufig zu deren physischen wie psychischen Überforderung und / oder zu einer Vernachlässigung der Tiere führen würde. Die Klägerin könne den Hof nicht selber bewirtschaften.