einmal für ein minimales Auskommen des Beklagten alleine ausreiche (geschweige denn für eine "gute landwirtschaftliche Existenz"). Weiter treffe nicht zu, dass seit August 2020 die Klägerin und die Kinder die Bewirtschaftung des Hofes und der Tiere übernehmen würden. Diesen fehlten die fachliche Ausbildung und Kenntnisse sowie die Zeit und die physischen Kapazitäten. Die massgeblichen Arbeiten übernehme seit geraumer Zeit E., ein von ihm angestellter und persönlich ausgebildeter Mitarbeiter, der zu diesem Zweck in Q. weile und für ihn indirekt den Hof bewirtschafte. Er selber erscheine nicht auf dem Hof, weil er vom Neffen der Klägerin massiv bedroht werde.