60 Abs. 1 lit. b BGBB zwingend eine Einkommensprüfung vornehmen und das Einkommen aus dem abgetrennten Teil der Klägerin aufrechnen müssen. Im Endeffekt hätte die obligatorische Einkommensprüfung aber ergeben, dass das Einkommen des landwirtschaftlichen Gewerbes nicht - 12 -