2.1.2. Der Beklagte (Berufung, S. 9 ff.) beharrt auf der Zuweisung des Landwirtschaftsteils an ihn. Gemäss dem Realteilungsverbot von Art. 58 Abs. 1 BGBB dürften von landwirtschaftlichen Gewerben nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile durch Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommen würden, abgetrennt werden. Mit der Zuweisung des Landwirtschaftsanteils an die Klägerin werde seinem wirtschaftlichen Gesamtbetrieb (Höfe R. und Q.) ein gewichtiger Teil betriebswirtschaftlich entzogen. Wichtige, eine Aufteilung erlaubende Gründe bestünden nicht. Gegebenenfalls hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit.