Fest stehe jedenfalls, dass der Beklagte die Liegenschaft zuletzt anfangs August 2020 betreten habe und die Bewirtschaftung bzw. die Versorgung der Tiere (spätestens) seither einzig durch die Klägerin (die seit 2013 über einen sie zur Haltung der Pferde berechtigenden und befähigenden Sachkundenachweis verfüge) und die Söhne übernommen worden sei. Überdies scheine die Beziehung zwischen den Parteien derart belastet, dass an ein normales Nebeneinander in der Liegenschaft nicht zu denken wäre.