Überdies bestehe auch Uneinigkeit, ob es sich bei den in Q. gehaltenen Pferden um landwirtschaftliche Nutztiere handle, welche dem Y. des Beklagten zugewiesen seien (so der Beklagte), oder um privat gehaltene Tiere der Klägerin, welche sie gekauft habe und die seit jeher von ihr gehalten und betreut würden (so die Klägerin). Fest stehe jedenfalls, dass der Beklagte die Liegenschaft zuletzt anfangs August 2020 betreten habe und die Bewirtschaftung bzw. die Versorgung der Tiere (spätestens) seither einzig durch die Klägerin (die seit 2013 über einen sie zur Haltung der Pferde berechtigenden und befähigenden Sachkundenachweis verfüge) und die Söhne übernommen worden sei.