Der Beklagte mache geltend, dass er als Selbstbewirtschafter des Hofes die Bewirtschaftung sicherstellen und freien Zugang zum Hofareal, den Stallungen, der Scheune, den Wirtschaftsräumen usw. wie auch zu den landwirtschaftlich gehaltenen Tieren und genutzten Flächen (inkl. Weiden) sowie den Anlagen, Maschinen und Gerätschaften usw. haben müsse. Überdies bestehe auch Uneinigkeit, ob es sich bei den in Q. gehaltenen Pferden um landwirtschaftliche Nutztiere handle, welche dem Y. des Beklagten zugewiesen seien (so der Beklagte), oder um privat gehaltene Tiere der Klägerin, welche sie gekauft habe und die seit jeher von ihr gehalten und betreut würden (so die Klägerin).