Zwar sei die Zuteilung eines Raumes oder ähnliches an denjenigen Ehegatten, welchem die Liegenschaft nicht zugeteilt werde, denkbar. Hierfür müssten aber eine solche Zuteilung rechtfertigende Gründe geltend gemacht werden. Der Beklagte mache geltend, dass er als Selbstbewirtschafter des Hofes die Bewirtschaftung sicherstellen und freien Zugang zum Hofareal, den Stallungen, der Scheune, den Wirtschaftsräumen usw. wie auch zu den landwirtschaftlich gehaltenen Tieren und genutzten Flächen (inkl. Weiden) sowie den Anlagen, Maschinen und Gerätschaften usw. haben müsse.