2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz wies die Liegenschaft am […] in Q. der Klägerin und den Söhnen ungeteilt zur Benützung zu (Urteil, Erw. 4). Die Parteien seien sich einig, dass der Wohnhausteil aus Zweckmässigkeitsgründen der Klägerin zuzuweisen sei. Uneinig sei man sich bezüglich des Landwirtschaftsteils; der Beklagte verlange dessen Zuweisung aufgrund seiner Berufsausübung als Landwirt. Grundsätzlich bestehe Anspruch auf ungeteilte Zuweisung der ehelichen Wohnung bzw. Liegenschaft; die eheliche Liegenschaft in Q. sei als Gesamtheit zu betrachten. Zwar sei die Zuteilung eines Raumes oder ähnliches an denjenigen Ehegatten, welchem die Liegenschaft nicht zugeteilt werde, denkbar.