1.6. Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Die Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens kommt namentlich dann infrage, wenn die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 48 zu Art. 316 ZPO). Das Gericht kann aber auch unter der Geltung der Erforschungsmaxime das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 114 II 200 Erw. 2b; BGE 5A_470/2016 Erw. 4.1.2, 5A_265/2015 Erw.