engen Zusammenhang mit den Leistungsfähigkeiten der Eltern, welche auch den Umfang des Ehegattenunterhalts bestimmen. Kinder- und persönlicher Unterhalt bilden mit Bezug auf diese Leistungsfähigkeiten ein Ganzes, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können. Feststellungen aufgrund des für den Kindesunterhalt geltenden Untersuchungsgrundsatzes müssen deshalb allenfalls auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.2; BGE 5A_245/2019 Erw. 3.2.1). Die Novenschranke (Art. 317 Abs. 1 ZPO) ist daher vorliegend auch in Bezug auf den Ehegattenunterhalt unbeachtlich.