3.5. Mit Stellungnahme vom 15. September 2021 zur Berufungsantwort beantragte der Beklagte "in Ergänzung der Berufung", das Gesuch um Anordnung der Gütertrennung sei abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2021 beantragte die Klägerin, darauf sei nicht einzutreten, eventuell sei dieses Begehren abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). -9-