3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.-Anteilen) zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 18. August 2021 wurde der Antrag des Beklagten auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung abgewiesen. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 1. September 2021 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.4. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 2. September 2021 wurde das mit der Berufung gestellte Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.