Der Gesuchstellerin wird für den Widerhandlungsfall die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen (Busse). 8.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenvorschuss von CHF 55'000 zu bezahlen. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 10'000 zu leisten, evt. sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts.