6.2 Es wird der Gesuchstellerin bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gerichtlich verboten, ohne Einverständnis des Gesuchsgegners über die auf ihren Namen lautenden Bankkonten zu verfügen, namentlich jene bei - der K. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 53'000), - der L. (Verfügungsbeschränkung bis EUR 52'498, Konto IBAN … bzw. IBAN …), und -8- - der M. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 518'440 Konten-Nr. bzw. 'Container' Nr. …, …, … und … und …, … und …).