6. 6.1 Die Konti der Gesuchstellerin werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils mit einer Verfügungssperre [i.S.v.] Art. 178 ZGB belegt, so dass die Ehegatten nur gemeinsam bzw. mit schriftlicher Einwilligung des Gesuchsgegners über die auf die Gesuchstellerin lautenden Vermögenswerte verfügen können, und es wird demgemäss die K. angewiesen, die vorgenannte Verfügungssperre betreffend die auf den nachfolgend genannten Konti befindlichen Vermögenswerte zu errichten: - Bankkonto IBAN-Nr. …, - Bankkonto IBAN-Nr. …, - Bankkonto IBAN-Nr. …, sowie - sämtliche weiteren auf den Namen von A. lautenden Bankkonten bei der K..