2. Die Liegenschaft […] in Q., soweit den Landwirtschaftsteil betreffend (u.a. Hofareal, Stallungen, Scheunen, Wirtschaftsräume, Weiden usw., inkl. die dort gehaltenen Tiere sowie den Anlagen, Maschinen und -7- Gerätschaften usw.), wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger zur alleinigen Benutzung zugewiesen. [Eventuell wird der] Zugang zum Hof […] für den Berufungskläger persönlich auf Montag- und Freitagmorgen (jeweils bis 12 Uhr) eingeschränkt. … 5.1 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage ist, den Söhnen C. und D. Unterhalt zu bezahlen.