8.2 Es sei der Gesuchstellerin bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterhin gerichtlich zu verbieten, ohne Einverständnis des Gesuchsgegners über die auf ihren Namen lautenden Bankkonten, namentlich jene bei - der K. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 53'000), - der L. (Verfügungsbeschränkung bis EUR 52'498, Konto IBAN … bzw. IBAN …), und - der M. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 518'440 Konten-Nr. bzw. 'Container' Nr. …, …, … und … und …, … und …), sowie über allfällige weitere Konti bei Banken im In- und Ausland zu verfügen. […]"