2.7. Am 12. März 2021 beantragte der Beklagte (u.a.) die Abweisung der Begehren der Klägerin, hielt im Übrigen (u.a.) an seinen Anträgen (insb. betreffend Liegenschaft […] und Kinderunterhalt) fest und beantragte Ehegattenunterhalt von Fr. 5'228.00 (Anweisungsbetrag unverändert Fr. 5'095.00). Bezüglich der Verfügungssperren beantragte er: "8. 8.1 Es seien die Konti der Gesuchstellerin bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterhin mit einer Verfügungssperre [i.S.v.] Art. 178 -5-