2.6. Am 25. Januar 2021 beantragte die Klägerin (u.a.), die superprovisorische Verfügung vom 27. November 2020 sei aufzuheben, auf die Widerklage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, und (u.a.) die Anträge 2 und 5 bis 9 der Eingabe vom 25. November 2020 seien abzuweisen. Zudem modifizierte sie (u.a.) ihr Klagebegehren 5 insofern, als der Beklagte zu verpflichten sei, ihr monatlich Fr. 1'510.00 an C. und Fr. 1'447.00 an D. Barbedarf, zzgl. Familienzulagen, zu bezahlen, bis die Kinder ihre erste angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, auch über die Mündigkeit hinaus.