"[…] die nachfolgend aufgeführten Bankkonti bei der K. [werden] mit einer Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB belegt, sodass die Parteien nur gemeinsam über diese Bankkonti verfügen können: - IBAN-Nr. … - IBAN-Nr. … - IBAN-Nr. … […] der Gesuchstellerin [wird] richterlich verboten, ohne Einverständnis des Gesuchsgegners über die nachfolgend aufgeführten Konti zu verfügen: - L. (Verfügungsbeschränkung bis EUR 52'498, Konto IBAN … und IBAN … - M. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 518'440 Konten-Nr. bzw. 'Container' Nr. …, …, … und … und …, … und …