8.3. Die Verfügungssperre, Ziffer 8.1, und die Verpflichtungen gemäss der Ziffer 8.2 seien [superprovisorisch] zu verfügen. 9. -4- Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Verfahren […] von CHF 25'000 zu leisten, eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege […] zu gewähren." 2.5. Am 27. November 2020 wurde (u.a.) superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung verfügt: