"2. Es sei die Liegenschaft […] in Q. – ausschliesslich den Wohnhausteil betreffend […] – […] der Gesuchstellerin mit […] [den Kindern] zur Benutzung zuzuweisen. [Sie] sei […], soweit den Landwirtschaftsteil betreffend (u.a. Hofareal, Stallungen, Scheunen, Wirtschaftsräume, Weiden usw., inkl. die dort gehaltenen Tiere sowie den Anlagen, -3- Maschinen und Gerätschaften usw.) […] dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. […] 5. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage ist, […] [Kinderunterhalt] zu bezahlen.