Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.174 (SF.2020.21) Art. 14 Entscheid vom 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Susanne Crameri, Rechtsanwältin, Tödistrasse 17, 8002 Zürich Beklagter B._____, […] vertreten durch Martin Basler, Rechtsanwalt, Weiherstrasse 1, 4800 Zofingen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Regelung des Getrenntlebens -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.jjjj und leben nach Darstellung der Klägerin seit dem tt.mm.jjjj (act. 22, 125) und nach jener des Beklagten seit dem tt.mm.jjjj (act. 64, 189; act. 77 f., 197, 223 f.) getrennt. Aus ihrer Ehe sind die beiden Söhne C. (tt.mm.jjjj) und D. (tt.mm.jjjj) hervorgegangen. 2. 2.1. Mit Klage vom 9. Juli 2020 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Zo- fingen um die Regelung des Getrenntlebens (u.a.) mit folgenden Begehren: "2.1. Die Liegenschaft am […] in Q. sei […] der Gesuchstellerin und den [unter ihre Obhut zu stellenden] Kindern [C., D.] zur alleinigen Benutzung zuzu- weisen. […] 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten der Gesuchstellerin […] ab 7. Juli 2019 monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge [für C. und D.] zu bezahlen: […] (Bezifferung wird nach dem Vorliegen des Beweisergebnisses vorgenommen) […] je zuzüglich allenfalls von ihm be- zogene Kinder- resp. Ausbildungszulagen. […] 9. [Gütertrennung per 9. Juli 2020]" 2.2. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wurde (u.a.) superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung die Liegenschaft am […] in Q. der Klägerin und den beiden Söhnen zur Benützung zugewiesen. 2.3. Am 17. November 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zurzach eine unbegründete Ehescheidungsklage ein (OF.2020.65). 2.4. Mit Eingabe vom 25. November 2020 beantragte der Beklagte (u.a.) die Abweisung der Klagebegehren sowie (u.a.): "2. Es sei die Liegenschaft […] in Q. – ausschliesslich den Wohnhausteil betreffend […] – […] der Gesuchstellerin mit […] [den Kindern] zur Benutzung zuzuweisen. [Sie] sei […], soweit den Landwirtschaftsteil betreffend (u.a. Hofareal, Stallungen, Scheunen, Wirtschaftsräume, Weiden usw., inkl. die dort gehaltenen Tiere sowie den Anlagen, -3- Maschinen und Gerätschaften usw.) […] dem Gesuchsgegner zur alleini- gen Benutzung zuzuweisen. […] 5. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage ist, […] [Kinderunterhalt] zu bezahlen. 6. 6.1. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner [ab] 01.09.2019 monatlich […] Unterhalt […] von CHF 5'095 zu bezahlen. […] 6.2. Es sei die J., anzuweisen, […] CHF 5'095 per sofort vom Lohn der Gesuchstellerin direkt auf ein Konto des Gesuchsgegners ([…]) zu überweisen. […] 7. […] 8. 8.1. Es seien die Konti der Gesuchstellerin bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils mit einer Verfügungssperre im Sinne von Art. 178 ZGB zu belegen, so dass die Ehegatten nur gemeinsam bzw. mit schriftlicher Einwilligung des Gesuchsgegners über die auf die Gesuchstellerin lauten- den Vermögenswerte verfügen können, und es sei demgemäss die K.) anzuweisen, die vorgenannte Verfügungssperre betreffend die auf den nachfolgend genannten Konti befindlichen Vermögenswerte zu errichten: - Bankkonto IBAN-Nr. … - Bankkonto IBAN-Nr. … - Bankkonto IBAN-Nr. …, sowie - sämtliche weiteren auf den Namen von A. lautenden Bankkonten bei der K.. 8.2 Es sei der Gesuchstellerin bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs- urteils gerichtlich zu verbieten, ohne Einverständnis des Gesuchsgegners über die auf ihren Namen lautenden Bankkonten, namentlich jene bei - der K. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 53'000), - der L. (Verfügungsbeschränkung bis EUR 52'498, Konto IBAN … bzw. IBAN …), und - der M. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 518'440 Konten-Nr. bzw. 'Container' Nr. ..., …, … und … und …, … und …), sowie - über allfällige weitere Konti bei Banken im In- und Ausland zu verfü- gen. […] 8.3. Die Verfügungssperre, Ziffer 8.1, und die Verpflichtungen gemäss der Zif- fer 8.2 seien [superprovisorisch] zu verfügen. 9. -4- Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Pro- zesskostenvorschuss für das vorliegende Verfahren […] von CHF 25'000 zu leisten, eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechts- pflege […] zu gewähren." 2.5. Am 27. November 2020 wurde (u.a.) superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung verfügt: "[…] die nachfolgend aufgeführten Bankkonti bei der K. [werden] mit einer Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB belegt, sodass die Parteien nur gemeinsam über diese Bankkonti verfügen können: - IBAN-Nr. … - IBAN-Nr. … - IBAN-Nr. … […] der Gesuchstellerin [wird] richterlich verboten, ohne Einverständnis des Gesuchsgegners über die nachfolgend aufgeführten Konti zu verfü- gen: - L. (Verfügungsbeschränkung bis EUR 52'498, Konto IBAN … und IBAN … - M. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 518'440 Konten-Nr. bzw. 'Container' Nr. …, …, … und … und …, … und … Bei Nichtbefolgung der vorstehenden superprovisorischen Verfügung wird Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) angedroht: […].' " 2.6. Am 25. Januar 2021 beantragte die Klägerin (u.a.), die superprovisorische Verfügung vom 27. November 2020 sei aufzuheben, auf die Widerklage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, und (u.a.) die Anträge 2 und 5 bis 9 der Eingabe vom 25. November 2020 seien abzuweisen. Zu- dem modifizierte sie (u.a.) ihr Klagebegehren 5 insofern, als der Beklagte zu verpflichten sei, ihr monatlich Fr. 1'510.00 an C. und Fr. 1'447.00 an D. Barbedarf, zzgl. Familienzulagen, zu bezahlen, bis die Kinder ihre erste angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, auch über die Mündigkeit hinaus. 2.7. Am 12. März 2021 beantragte der Beklagte (u.a.) die Abweisung der Be- gehren der Klägerin, hielt im Übrigen (u.a.) an seinen Anträgen (insb. be- treffend Liegenschaft […] und Kinderunterhalt) fest und beantragte Ehegattenunterhalt von Fr. 5'228.00 (Anweisungsbetrag unverändert Fr. 5'095.00). Bezüglich der Verfügungssperren beantragte er: "8. 8.1 Es seien die Konti der Gesuchstellerin bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterhin mit einer Verfügungssperre [i.S.v.] Art. 178 -5- ZGB zu belegen, so dass die Ehegatten nur gemeinsam bzw. mit schriftli- cher Einwilligung des Gesuchsgegners über die auf die Gesuchstellerin lautenden Vermögenswerte verfügen können, und es sei demgemäss die K.) anzuweisen, die vorgenannte Verfügungssperre betreffend die auf den nachfolgend genannten Konti befindlichen Vermögenswerte zu errichten: - Bankkonto IBAN-Nr. …, - Bankkonto IBAN-Nr. …, - Bankkonto IBAN-Nr. …, sowie sämtliche weiteren auf den Namen von A. lautenden Bankkonten bei der K.. 8.2 Es sei der Gesuchstellerin bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs- urteils weiterhin gerichtlich zu verbieten, ohne Einverständnis des Ge- suchsgegners über die auf ihren Namen lautenden Bankkonten, nament- lich jene bei - der K. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 53'000), - der L. (Verfügungsbeschränkung bis EUR 52'498, Konto IBAN … bzw. IBAN …), und - der M. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 518'440 Konten-Nr. bzw. 'Container' Nr. …, …, … und … und …, … und …), sowie über allfällige weitere Konti bei Banken im In- und Ausland zu verfügen. […]" Zudem beantragte er einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 55'000.00. 2.8. An der Verhandlung vom 10. Mai 2021 vor dem Gerichtspräsidium Zurzach wurde eine Parteibefragung durchgeführt. 2.9. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der der Dispositionsmaxime unterliegenden Belange der Aktenschluss eingetreten sei. 2.10. Mit unter dem Datum vom 10. Mai 2021 ergangenem Entscheid erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Familiengerichts (u.a.): "2. Die eheliche Liegenschaft am […] in Q. wird der Gesuchstellerin und den [unter ihre Obhut gestellten] Söhnen C. und D. für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung und Bezahlung ungeteilt zugewiesen. […] 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den (Bar-) Unterhalt [von] C. und D. für die Dauer des Getrenntlebens ab dem -6- 1. August 2020 bis zur jeweiligen Volljährigkeit monatlich […] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: C.: CHF 530.00 ab 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 CHF 590.00 ab 1. März 2021 bis 31. März 2022 D.: CHF 555.00 ab 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 CHF 615.00 ab 1. März 2021 bis 30. Juni 2022 CHF 590.00 ab 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2024 jeweils zzgl. allfällig bezogener Kinder-, Ausbildungs- oder ähnlicher Zula- gen. 6. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 27. November 2020 angeord- nete Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB wird aufgehoben. 7. Es wird per 9. Juli 2020 der Güterstand der Gütertrennung angeordnet. 8. 8.1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch die Gesuchstellerin wird abgewiesen. 8.2. Das eventualiter gestellte Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 9. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." 3. 3.1. Mit fristgerechter Berufung vom 16. August 2021 gegen den ihm am 5. Au- gust 2021 zugestellten Entscheid (Art. 142 Abs. 3 ZPO) beantragte der Be- klagte: "Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Über dieses Begeh- ren sei vorsorglich sofort im Rahmen einer vorläufigen Massnahme […] ohne vorherige Anhörung der Berufungsbeklagten zu befinden. […] 1. Die Ziffern 2, 5, 6 und 8.1 des [angefochtenen] Entscheides […] seien voll- umfänglich aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden: … 2. Die Liegenschaft […] in Q., soweit den Landwirtschaftsteil betreffend (u.a. Hofareal, Stallungen, Scheunen, Wirtschaftsräume, Weiden usw., inkl. die dort gehaltenen Tiere sowie den Anlagen, Maschinen und -7- Gerätschaften usw.), wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger zur alleinigen Benutzung zugewiesen. [Eventuell wird der] Zugang zum Hof […] für den Berufungskläger persönlich auf Montag- und Freitagmorgen (jeweils bis 12 Uhr) eingeschränkt. … 5.1 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage ist, den Söhnen C. und D. Unterhalt zu bezahlen. 5.2 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner […] monat- lich […] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 5'212 ab 01.08.2019 bis 29.02.2020 CHF 5'632 ab 01.03.2020 bis 31.07.2020 CHF 5'583 ab 01.08.2020 bis 28.02.2021 CHF 4'979 ab 01.03.2021 bis 30.06.2022 CHF 6'775 ab 01.07.2022 5.3 Die J., wird angewiesen, den geschuldeten Unterhalt in der Höhe von CHF 4'979 ab 01.03.2021 bis 30.06.2022 CHF 6'775 ab 01.07.2022 per sofort vom Lohn der Gesuchstellerin direkt auf ein Konto des Ge- suchsgegners (K. Konto … lautend auf B.) zu überweisen. 6. 6.1 Die Konti der Gesuchstellerin werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils mit einer Verfügungssperre [i.S.v.] Art. 178 ZGB belegt, so dass die Ehegatten nur gemeinsam bzw. mit schriftlicher Ein- willigung des Gesuchsgegners über die auf die Gesuchstellerin lauten- den Vermögenswerte verfügen können, und es wird demgemäss die K. angewiesen, die vorgenannte Verfügungssperre betreffend die auf den nachfolgend genannten Konti befindlichen Vermögenswerte zu errichten: - Bankkonto IBAN-Nr. …, - Bankkonto IBAN-Nr. …, - Bankkonto IBAN-Nr. …, sowie - sämtliche weiteren auf den Namen von A. lautenden Bankkonten bei der K.. 6.2 Es wird der Gesuchstellerin bis zum Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils gerichtlich verboten, ohne Einverständnis des Gesuchs- gegners über die auf ihren Namen lautenden Bankkonten zu verfügen, namentlich jene bei - der K. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 53'000), - der L. (Verfügungsbeschränkung bis EUR 52'498, Konto IBAN … bzw. IBAN …), und -8- - der M. (Verfügungsbeschränkung bis CHF 518'440 Konten-Nr. bzw. 'Container' Nr. …, …, … und … und …, … und …). Der Gesuchstellerin wird für den Widerhandlungsfall die Ungehor- samsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen (Busse). 8.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner einen Pro- zesskostenvorschuss von CHF 55'000 zu bezahlen. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 10'000 zu leisten, evt. sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.-Anteilen) zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 18. August 2021 wurde der Antrag des Beklagten auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung abgewiesen. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 1. September 2021 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.4. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 2. September 2021 wurde das mit der Berufung gestellte Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 3.5. Mit Stellungnahme vom 15. September 2021 zur Berufungsantwort bean- tragte der Beklagte "in Ergänzung der Berufung", das Gesuch um Anord- nung der Gütertrennung sei abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 2. Okto- ber 2021 beantragte die Klägerin, darauf sei nicht einzutreten, eventuell sei dieses Begehren abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). -9- 1.1. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Ent- scheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstan- deten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; BGE 4A_68/2016 Erw. 4.2). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). 1.3. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht von sich aus alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. Erw. 2.2.4). 1.4. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien we- der von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwir- kungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu be- antragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweis- los, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.5. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tat- sachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Die Höhe des Kinderunterhalts steht in einem - 10 - engen Zusammenhang mit den Leistungsfähigkeiten der Eltern, welche auch den Umfang des Ehegattenunterhalts bestimmen. Kinder- und per- sönlicher Unterhalt bilden mit Bezug auf diese Leistungsfähigkeiten ein Ganzes, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können. Feststellungen aufgrund des für den Kindes- unterhalt geltenden Untersuchungsgrundsatzes müssen deshalb allenfalls auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Be- rücksichtigung finden (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.2; BGE 5A_245/2019 Erw. 3.2.1). Die Novenschranke (Art. 317 Abs. 1 ZPO) ist daher vorliegend auch in Bezug auf den Ehegattenunterhalt unbeachtlich. 1.6. Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Die Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens kommt namentlich dann infrage, wenn die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 48 zu Art. 316 ZPO). Das Gericht kann aber auch unter der Geltung der Erforschungsmaxime das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 114 II 200 Erw. 2b; BGE 5A_470/2016 Erw. 4.1.2, 5A_265/2015 Erw. 2.2.2; allgemein zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 143 III 297 Erw. 9.3.2). Unter diesen Umständen liegt im Verzicht auf weitere Beweismassnahmen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (BGE 140 I 285 Erw. 6.3.1). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärun- gen erfolgen (BGE 130 III 180 ff., 128 III 411 ff.). 1.7. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rah- men des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorge- brachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 1.8. Im Bereich der Kinderbelange ist der Richter nicht an die Parteianträge ge- bunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann auch zu Ungunsten der Kinder davon abweichen (BGE 5A_169/2012 Erw. 3.3). - 11 - 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz wies die Liegenschaft am […] in Q. der Klägerin und den Söhnen ungeteilt zur Benützung zu (Urteil, Erw. 4). Die Parteien seien sich einig, dass der Wohnhausteil aus Zweckmässigkeitsgründen der Klägerin zuzuweisen sei. Uneinig sei man sich bezüglich des Landwirtschaftsteils; der Beklagte verlange dessen Zuweisung aufgrund seiner Berufsausübung als Landwirt. Grundsätzlich bestehe Anspruch auf ungeteilte Zuweisung der ehelichen Wohnung bzw. Liegenschaft; die eheliche Liegenschaft in Q. sei als Gesamtheit zu betrachten. Zwar sei die Zuteilung eines Raumes oder ähnliches an denjenigen Ehegatten, welchem die Liegenschaft nicht zugeteilt werde, denkbar. Hierfür müssten aber eine solche Zuteilung rechtfertigende Gründe geltend gemacht werden. Der Beklagte mache geltend, dass er als Selbstbewirtschafter des Hofes die Bewirtschaftung sicherstellen und freien Zugang zum Hofareal, den Stallungen, der Scheune, den Wirtschaftsräumen usw. wie auch zu den landwirtschaftlich gehaltenen Tieren und genutzten Flächen (inkl. Weiden) sowie den Anla- gen, Maschinen und Gerätschaften usw. haben müsse. Überdies bestehe auch Uneinigkeit, ob es sich bei den in Q. gehaltenen Pferden um landwirtschaftliche Nutztiere handle, welche dem Y. des Beklagten zugewiesen seien (so der Beklagte), oder um privat gehaltene Tiere der Klägerin, welche sie gekauft habe und die seit jeher von ihr gehalten und betreut würden (so die Klägerin). Fest stehe jedenfalls, dass der Beklagte die Liegenschaft zuletzt anfangs August 2020 betreten habe und die Bewirtschaftung bzw. die Versorgung der Tiere (spätestens) seither einzig durch die Klägerin (die seit 2013 über einen sie zur Haltung der Pferde berechtigenden und befähigenden Sachkundenachweis verfüge) und die Söhne übernommen worden sei. Überdies scheine die Beziehung zwischen den Parteien derart belastet, dass an ein normales Nebeneinan- der in der Liegenschaft nicht zu denken wäre. 2.1.2. Der Beklagte (Berufung, S. 9 ff.) beharrt auf der Zuweisung des Landwirt- schaftsteils an ihn. Gemäss dem Realteilungsverbot von Art. 58 Abs. 1 BGBB dürften von landwirtschaftlichen Gewerben nicht einzelne Grundstü- cke oder Grundstücksteile durch Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommen würden, abgetrennt werden. Mit der Zuweisung des Landwirtschaftsanteils an die Klägerin werde seinem wirt- schaftlichen Gesamtbetrieb (Höfe R. und Q.) ein gewichtiger Teil betriebswirtschaftlich entzogen. Wichtige, eine Aufteilung erlaubende Gründe bestünden nicht. Gegebenenfalls hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. b BGBB zwingend eine Einkommensprüfung vornehmen und das Einkommen aus dem abgetrennten Teil der Klägerin aufrechnen müssen. Im Endeffekt hätte die obligatorische Einkommensprüfung aber ergeben, dass das Einkommen des landwirtschaftlichen Gewerbes nicht - 12 - einmal für ein minimales Auskommen des Beklagten alleine ausreiche (ge- schweige denn für eine "gute landwirtschaftliche Existenz"). Weiter treffe nicht zu, dass seit August 2020 die Klägerin und die Kinder die Bewirtschaf- tung des Hofes und der Tiere übernehmen würden. Diesen fehlten die fach- liche Ausbildung und Kenntnisse sowie die Zeit und die physischen Kapa- zitäten. Die massgeblichen Arbeiten übernehme seit geraumer Zeit E., ein von ihm angestellter und persönlich ausgebildeter Mitarbeiter, der zu die- sem Zweck in Q. weile und für ihn indirekt den Hof bewirtschafte. Er selber erscheine nicht auf dem Hof, weil er vom Neffen der Klägerin massiv bedroht werde. Bei Zuteilung des Landwirtschaftsteils an die Klägerin be- stünde kein Anlass und aus landwirtschafts- und familienrechtlicher Sicht keine Möglichkeit mehr, dass ein Angestellter des Landwirtschaftsbetriebs auf dem Hof Q. tätig werden könnte. Sämtliche Arbeiten müssten durch die Klägerin erfolgen, was zwangsläufig zu deren physischen wie psychischen Überforderung und / oder zu einer Vernachlässigung der Tiere führen würde. Die Klägerin könne den Hof nicht selber bewirtschaften. Nicht nachvollziehbar sei weiter, weshalb die Zuweisung des landwirtschaftlichen Teils an ihn zu Reibereien zwischen den Parteien führen sollte. Er bewirt- schafte den Hof nach wie vor; seine dauernde Anwesenheit sei nicht notwendig. Zur Sicherstellung des Tierwohls genüge es, wenn er ein bis zweimal in der Woche zum Rechten sehe, solange die von ihm ausge- bildeten und geführten Hofangestellten dort arbeiten könnten. Dies könne er zu Zeiten erledigen, zu welchen die Klägerin nicht auf dem Hofgelände herumgehe. Der Landwirtschaftsanteil sei ihm als Selbstbewirtschafter des Hofes zur alleinigen Benutzung zuzuweisen; eventuell sei der Zugang zum Hof für ihn persönlich auf Montag- und Freitagmorgen einzuschränken, damit er zumindest zum Rechten sehen könne. 2.1.3. In ihrer Berufungsantwort (S. 4 ff.) bestreitet die Klägerin diese Ausführun- gen. Eine Kontrolle im September 2020 durch das Veterinäramt sei zum Ergebnis einer vorbildlichen Tierhaltung gekommen. Der Beklagte bleibe jeden Beweis schuldig, worin die "Bewirtschaftung" der Liegenschaft in Q. bestehen solle und welcher wirtschaftliche Ausfall ihm bei der alleinigen Zuweisung an sie entstünde. Art. 58 Abs. 1 BGBB finde keine Anwendung. Die Höfe Q. und R. befänden sich auf verschiedenen Gemarkungen und seien in ihrer Nutzung völlig verschieden. Beim Y. handle es sich um einen Milchbauernhof, die Liegenschaft in Q. sei eine rein privat genutzte Pferdeliegenschaft. Bei letzterer handle es sich zwar um einen ehemaligen Bauernhof, dieser sei jedoch schon durch die Vorbesitzer jahrzehntelang nur als Wohnliegenschaft genutzt worden, und auch die Scheune sei vor schon Jahren teilweise entsprechend umgebaut worden. Die das Wohnhaus umgebende Pferdeweide von rund 2'000m2 sei landwirtschaftlich nicht nutzbar. Am Standort Q. befänden sich keine landwirtschaftlichen Anlagen, Maschinen und Gerätschaften. Es befinde sich dort einzig ein landwirtschaftlich nicht mehr einsetzbarer - 13 - Oldtimertraktor. Unberechtigt habe der Beklagte die Pferdepässe be- händigt und ihre Reitpferde auf seinen Hof angemeldet, um zusätzliche Subventionen zu erlangen. Das Erscheinen des Beklagten auf dem Grund- stück sei unnötig und würde grössten Unfrieden stiften. E. werde seit 20. Juli 2020 von ihr beschäftigt; er sei nie auf dem Y. beschäftigt gewesen. 2.1.4. In seiner Eingabe vom 15. September 2021 (S. 3 ff.) räumt der Beklagte ein, dass E. seit 19. Oktober 2020 "nicht mehr" durch ihn angestellt sei; wenn immer möglich wolle er ihn aber nach Ablauf des bis 17. Oktober 2021 befristeten Arbeitsvertrages wieder anstellen. Die Klägerin und die Kinder betreuten die zum landwirtschaftlichen Betrieb Y. gehörenden Pferde nicht. Bei der Liegenschaft Q. handle es sich nicht um "eine rein privat genutzte Pferdeliegenschaft". Der landwirtschaftliche Teil sei durch den Vorbesitzer für die Haltung von Ziegen verpachtet worden. Der Pferdeauslauf stelle auch ein landwirtschaftlich genutzter Teil dar, wie auch die Scheune mit den Stallungen. 2.1.5. In ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2021 (S. 5 f.) bestreitet die Klägerin, dass der seit 20. Juli 2020 bei ihr angestellte E. jemals Angestellter des Y. gewesen sei. Eine Anstellung durch den Beklagten nach Ablauf des aktuellen, befristeten Arbeitsverhältnisses komme für E. nicht in Frage. Nach Ablauf des Arbeitsvertrages werde dieser um ein Jahr verlängert. Dass sich auch E. als Hausangestellter um die Versorgung der Pferde kümmere, sei "vollkommen normal". Der Beklagte habe hinter ihrem Rücken die Pässe der (allesamt in ihrem Eigentum stehenden) Reitpferde an sich genommen und diese als Nutzpferde auf dem Y. angemeldet. Die Liegenschaft in Q. sei nie für landwirtschaftliche Zwecke genutzt worden, sondern nur für Wohnzwecke sowie für die private Reitpferdehaltung der Klägerin. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Eheschutzgericht auf Begeh- ren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates re- geln. Mit "Wohnung" ist die eheliche Wohnung nach Art. 162 ZGB und nicht die enger umschriebene Familienwohnung i.S.v. Art. 169 ZGB gemeint (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 29 zu Art. 176 ZGB; a.M. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 36 zu Art. 176 ZGB). Die eheliche Wohnung ist der Ort, wo sich nach dem Willen der Ehegatten ihr gemeinsames Leben abspielt, sie gemeinsam wohnen (BACHMANN, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 86; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 11 zu Art. 162 ZGB). - 14 - Der Begriff der Wohnung ist weit zu verstehen: So kann es sich beispiels- weise um einen einzelnen Raum, ein Schiff oder einen Wohnwagen han- deln (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 11 zu Art. 162 ZGB). Auch Häuser fallen darunter (SCHWANDER, in: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommen- tar [BSK-ZGB], 6. Aufl., Basel 2018, N. 6 zu Art. 169 ZGB). Es sind sodann nicht nur die Räumlichkeiten selbst, sondern auch der zugehörige Um- schwung (z.B. ein Garten oder eine Garage) erfasst (BARRELET, in: Com- mentaire Pratique Droit Matrimonial, Basel 2016, N. 8 zu 169 CC; siehe HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 20 zu Art. 169 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, 3. Aufl., Bern 2017, Rzn. 196a und 199). Befindet sich die Wohnung auf einem landwirt- schaftlichen Grundstück und lebt der Bauer darin mit seiner Ehegattin und den Kindern, so handelt es sich beim Grundstück, worauf sich der Betrieb befindet, als Ganzes um eine Familienwohnung (VOLLENWEIDER, Le loge- ment de la famille selon l'article 169 CC: Notion et essai de définition, Diss. Lausanne 1995, S. 89; siehe NÄF-HOFMANN/NÄF-HOFMANN, Schweizeri- sches Ehe- und Erbrecht, Eine Einführung für den Praktiker, 3. Aufl. 1998, Rz. 73; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., Rz. 196a); der ge- mischte Gebrauch zu geschäftlichen und zu Wohnzwecken ändert nämlich nichts an der Qualifikation als Wohnung (NÄF-HOFMANN/NÄF-HOFMANN, a.a.O., Rz. 73; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., Rz. 195; SCHWANDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 169 ZGB). Über einen Geschäftsbetrieb allein kann das Gericht im Eheschutzverfahren keine Regelung treffen (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.185). 2.2.2. Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine der Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmäs- sigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist. Haben die Ehegatten keine Kinder, so stehen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art im Vordergrund der Beurteilung, zum Beispiel der Um- stand, dass ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf aus- übt oder ein Geschäft betreibt oder dass die Wohnverhältnisse auf beson- dere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitgliedes zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berück- sichtigt. Darunter fallen die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehe- gatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt die Interessenabwä- gung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist schliesslich im Zweifel den Ei- gentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rech- nung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Nur ausnahmsweise (zum Beispiel bei unausweichlich notwendigem Verkauf, - 15 - in offensichtlichen Mangelfällen und ähnlichem) können finanzielle Gründe für die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses entscheidend sein (BGE 5A_766/2008 Erw. 3.1 f., 5A_78/2012 Erw. 3.1). 2.3. Vorliegend ist unstrittig, dass der Wohnteil der Liegenschaft Q. aus Zweckmässigkeitsgründen der Klägerin und den beiden Söhnen zur Benut- zung zugewiesen wird. Zur Debatte steht weiterhin die Zuweisung des "Landwirtschaftsteils" des Hofes. Dessen Zuweisung an sich beantragte der Beklagte in erster Instanz mit der Begründung, er als Selbstbewirtschaf- ter des Hofes müsse die Bewirtschaftung sicherstellen und freien Zugang zum Hofareal, den Stallungen, der Scheune, den Wirtschaftsräumen usw. wie auch zu den landwirtschaftlich gehaltenen Tieren und genutzten Flä- chen (inkl. Weiden) sowie den Anlagen, Maschinen und Gerätschaften usw. haben. Aufgrund der Ausführungen der Klägerin erscheint indessen als glaubhaft (vgl. Erw. 1.7 oben) und ist letztlich auch unbestritten, dass sich am Standort Q. keine landwirtschaftlichen Anlagen, Maschinen und Gerätschaften befinden, sondern einzig ein landwirtschaftlich nicht mehr einsetzbarer Oldtimertraktor. Seit August 2020 hat der Beklagte sodann den Standort Q. unstrittig nicht mehr betreten. Er hat dabei in seiner Eingabe vom 15. September 2021 eingeräumt, dass E. - entgegen seiner Behauptung in der Berufung - (jedenfalls) seit Oktober 2020 von der Klä- gerin angestellt ist. Seine Behauptung, E. sei von ihm angestellt, und er (der Beklagte) bewirtschafte den Hof in Q. indirekt durch E., erweist sich damit als offensichtlich falsch. Belege dafür, dass E. zwischenzeitlich vom Beklagten angestellt worden wäre und für ihn am Standort Q. zum Einsatz käme, liegen nicht vor. Eine physische und psychische Überforderung mit dem "Landwirtschaftsteil" Q., wie sie der Beklagte der Klägerin in seiner Berufung unterstellt, vermag der Beklagte mit seinen blossen Be- hauptungen nicht glaubhaft (vgl. Erw. 1.7 oben) zu machen. Ihren plausib- len Ausführungen zufolge werden die Klägerin (die über einen sie zur Hal- tung der Pferde berechtigenden und befähigenden Sachkundenachweis verfügt) und die beiden Söhne tatkräftig - auch bei der Pferdehaltung - vom "Hausangestellten" E. unterstützt. Ob es sich bei den Pferden (so der Beklagte) um dem Y. zugehörige landwirtschaftliche Nutztiere oder von der Klägerin privat gehaltene Pferde (so die Klägerin) handelt und in wessen Eigentum sich die Tiere befinden, ist irrelevant. Eine Anwesenheit des Be- klagten am Standort Q. ist offensichtlich nicht erforderlich. Der Beklagte tut auch mit keinem Wort dar, weshalb es notwendig sein sollte, dass er - allenfalls in Abwesenheit der Klägerin - am Standort Q. sporadisch "zum Rechten sehen" müsste. Die Klägerin wendet sodann zu Recht ein, dass der Beklagte im Kontext mit dem von ihm geltend gemachten Re- alteilungsverbot (Art. 58 BGBB) nicht ansatzweise substantiiert und damit auch nicht glaubhaft (vgl. Erw. 1.7 oben) macht, worin a) die "Bewirtschaftung" der Liegenschaft in Q. durch ihn bestehen soll und b) welcher wirtschaftliche Ausfall ihm bei der alleinigen Zuweisung des - 16 - ganzen Hofes Q. an die Klägerin entstünde. Er belässt es bei den schlichten Behauptungen, dass es sich bei der Liegenschaft Q. nicht um "eine rein privat genutzte Pferdeliegenschaft" handle und dass der Pferdeauslauf und die Scheune mit den Stallungen "auch" landwirtschaft- lich genutzte Teile darstellten. Glaubhaftmachen bedeutet mehr als Be- hauptungen aufstellen (Erw. 1.7 oben). Es kann damit vorliegend offenblei- ben, ob - wie der Beklagte unter Hinweis auf BGE 127 III 90 behauptet - die Zuweisung des Hofes in Q. an die Klägerin inkl. Landwirtschaftsteil gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ein wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommendes "Rechtsgeschäft" darstellt. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die ehe- liche Liegenschaft am […] in Q. der Klägerin und den unter ihre Obhut gestellten Söhnen C. und D. ungeteilt (inkl. "Landwirtschaftsteil") für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen hat. Die Berufung des Beklagten in diesem Punkt ist als unbegründet abzuweisen. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 11.3) ordnete in der innerhalb der Berufungs- frist nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 7 per 9. Juli 2020 die Gütertren- nung an. Es bestehe keine oder nur eine geringe Aussicht auf eine Wie- dervereinigung der Parteien, da seit dem 17. November 2020 das Scheidungsverfahren rechtshängig sei und beide Parteien neue Part- nerschaften pflegten. Das Eheschutzverfahren diene wohl einzig der Scheidungsvorbereitung; zwischen den Ehegatten bestehe keine Schicksalsgemeinschaft mehr. Zudem könnten die Parteien nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften, würden sie sich doch u.a. gegen- seitig die Leerräumung gemeinsamer Konten vorwerfen. Das gegensei- tige Misstrauen sei gross. 3.1.2. Mit Eingabe vom 15. September 2021 beantragte der Beklagte in Ergän- zung seiner Berufungsbegehren, die Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und das Gesuch um Anordnung der Gütertren- nung abzuweisen. Nachdem die Klägerin am 17. November 2020 die Scheidung eingereicht habe und so laut Art. 204 Abs. 2 ZGB die Auflösung des Güterstandes auf dieses Datum erfolgt wäre, habe er bisher keinen Anlass gehabt, gegen die Gütertrennung zu opponieren. Die Klägerin habe die Scheidungsklage nun aber am 25. August 2021, nach Einreichung sei- ner Berufung, zurückgezogen. Dies sei eine neue Tatsache, die er ohne Verzug vorgebracht habe. Es liege eine zulässige Klageänderung vor. Der Entscheid der Vorinstanz, welcher einzig auf die fehlende Aussicht auf Wie- dervereinigung abstelle, sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre- - 17 - chung willkürlich und aufzuheben, da keine anderen wichtigen Gründe ge- nannt würden, welche für die Anordnung der Gütertrennung sprechen könnten (S. 7 f.). 3.1.3. Die Klägerin erachtet dieses Begehren als unzulässig. Da das Obergericht den Beklagten nicht zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert habe, hätte es auch aufgrund der Akten entscheiden können. "Daher" könne der Beklagte sein Versäumnis, Dispositiv-Ziffer 7 mittels Berufung anzufechten, nicht über seine Stellungnahme vom 15. September 2021 korrigieren. Im Übrigen wäre das Begehren abzuweisen: Die Scheidungs- klage habe sie zurückgezogen, weil ihr durch das Verhalten des Beklagten im Eheschutzverfahren klar geworden sei, dass er seine jahrelange Dro- hung, er werde "einen Scheidungskrieg losbrechen, der Jahre dauern und Hunderttausende verschlingen wird", wahrmache. Hätte sie die Schei- dungsklage nicht zurückgezogen, würde der Beklagte die Frage des Tren- nungszeitpunkts zum Anlass nehmen, das Verfahren in Bezug auf die Zu- lässigkeit einer Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB weiterzuziehen. Sie wollte ihm keine Möglichkeit dazu bieten. Da die Parteien sich gegenseitig des Abziehens von Geldmitteln bezichtigten, sei davon auszugehen, dass das gegenseitige Misstrauen zu gross und unüberwindbar sei, so dass für die enge wirtschaftliche Verbindung im Rahmen der Errungenschaftsbetei- ligung keine Basis mehr existiere (Eingabe vom 2. Oktober 2021, S. 3 und S. 6 f.). 3.2. 3.2.1. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO) und die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, d.h. wenn bei (wie vorliegend) fehlender Zustimmung der Gegenpartei (lit. b) der geänderte oder neue (nach der gleichen Verfahren- sart zu beurteilende) Anspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a). 3.2.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise erfüllt. Die neue Tat- sache - Rückzug der Scheidungsklage durch die Klägerin - hat der Be- klagte mit Eingabe vom 15. September 2021 ohne Verzug ins Verfahren eingebracht. Weshalb dem Beklagten die Möglichkeit der Klageänderung vorliegend verwehrt sein sollte, weil ihm die Berufungsantwort der Klägerin (bloss) zur "Kenntnisnahme" und nicht zur Erstattung einer allfälligen Stel- lungnahme zugestellt worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Für die Zuläs- sigkeit der Klageänderung ist auch nicht relevant, weshalb die Klägerin die Scheidungsklage zurückgezogen - und damit Noven geschaffen - hat. Auf - 18 - die Klageänderung des Beklagten ist deshalb einzutreten und damit zu prü- fen, ob die Vorinstanz die Gütertrennung zu Unrecht angeordnet hat. 3.3. 3.3.1. Das Eheschutzgericht ordnet auf Begehren eines Ehegatten die Gütertren- nung an, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Erforderlich sind am Katalog von Art. 185 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Eine solche liegt namentlich vor, wenn die güterrechtlichen Ansprü- che eines Ehegatten gefährdet sind. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leicht- fertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehe- gatten güterrechtliche Anwartschaften. Der gesetzlich vorgesehene Zeit- punkt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2, Art. 236 Abs. 2 ZGB) würde in Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB faktisch bedeu- tungslos; in güterrechtlicher Hinsicht würde die Auflösung der Ehe ins Ehe- schutzverfahren vorverlagert (BGE 5A_945/2014 Erw. 7.2). Gefordert sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute nicht mehr vernünftig mit- einander wirtschaften können, was nicht leichthin anzunehmen ist (VET- TERLI, in: FamKomm. Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, N. 48 zu Art. 176 ZGB). 3.3.2. In erster Instanz hatte die Klägerin in der Klage zur Begründung der bean- tragten Gütertrennung geltend gemacht, der Beklagte als Verwalter des ehelichen Vermögens handle misswirtschaftlich und verantwortungslos. Bei den Liegenschaften habe er eine Verschachtelung der Verhältnisse vorgenommen, die ihresgleichen suche. Die Liegenschaft S. weise eine Überbelehnung von mindestens Fr. 350'000.00, die Liegenschaft Q. eine solche von mindestens Fr. 500'000.00, die Ferienwohnung T. eine Überbelehnung von Fr. 156'000.00 auf, wohingegen bei der landwirtschaft- lichen Liegenschaft U. eine massive Unterbelehnung bestehe. Folglich sei eine Querfinanzierung zugunsten des Hofes vorgenommen worden (act. 16 f.). In ihrer Replik führte die Klägerin u.a. aus, dass sich beide Parteien gegenseitig vorwerfen würden, die früher gemeinsamen Konten leergeräumt und auf neue eigene Konten transferiert zu haben (act. 173). In seiner Duplik bestritt der Beklagte Misswirtschaft. Die tatsächlich als dramatisch zu bezeichnende finanzielle Situation der Ehegatten sei den Tatsachen geschuldet, dass die Klägerin sämtliche gemeinsamen Bankkonten geräumt und sich in der Folge auch noch geweigert habe, die Hypothekarverträge einzuhalten und die Zinsen und Amortisationen frist- gerecht zu leisten sowie explizit bei der K. auch noch die Kündigung der Hypothekarverträge beantragt habe (act. 252 f.). Vor dem Hintergrund dieser gegenseitigen Vorwürfe, die ihre Fortsetzung auch im vorliegenden Berufungsverfahren finden, ist der Vorinstanz resp. der Klägerin darin - 19 - beizupflichten, dass die Parteien offensichtlich überhaupt nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften können und dass das gegenseitige Misstrauen gross und unüberwindbar ist, so dass sich eine enge wirt- schaftliche Verbindung im Rahmen des Güterstandes der Errungenschafts- beteiligung nicht mehr rechtfertigt. Plausible Gründe, die für dessen Wei- terbestand sprechen würden, vermochte der Beklagte in der Berufung keine zu nennen. Gegen das Datum, ab welchem die Gütertrennung ange- ordnet wurde, hat der Beklagte keine grundsätzlichen Einwendungen erho- ben. In punkto Anordnung der Gütertrennung per 9. Juli 2021 ist der vorinstanzliche Entscheid damit zu bestätigen resp. die Berufung des Be- klagten abzuweisen. 4. 4.1. Strittig sind der Kinder- und der Ehegattenunterhalt. 4.1.1. Die Vorinstanz ermittelte diesen nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (Urteil, Erw. 7). 4.1.2. Es wurden fünf Phasen gebildet: (1) August 2019 bis Februar 2020 (Beklagter verlangt Unterhalt für sich) (2) März bis Juli 2020 (neu: Konkubinat Klägerin, C. 16 Jahre alt) (3) August 2020 bis Februar 2021 (neu: Wohnsituation Klägerin) (4) März 2021 bis Juni 2022 (neu: Auflösung Konkubinat der Klägerin) (5) ab Juli 2022 (neu: D. 16 Jahre alt) 4.1.3. Für die Klägerin wurden folgende Überschüsse (Einkommen - Existenzmi- nimum) ermittelt: (1) Fr. 6'993.00 (Fr. 10'745.00 – Fr. 3'752.00 [Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 689.00 abzgl. Anteil Kinder Fr. 345.00; KVG Fr. 358.00; Arbeitsweg Fr. 322.00; auswärtige Verpflegung Fr. 198.00; Steuern Fr. 1'330.00]) (2) Fr. 7'529.00 (Fr. 10'745.00 – Fr. 3'216.00 [neu: Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkos- ten Fr. 345.00 abzgl. Anteil Kinder Fr. 172.00; Steuern Fr. 1'315.00]) (3) Fr. 7'778.00 (Fr. 10'745.00 – Fr. 2'976.00 [neu: Wegfall Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung; Steuern Fr. 1'415.00]) - 20 - (4) Fr. 6'471.00 (Fr. 10'745.00 – Fr. 3'216.00 [neu: Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohn- kosten Fr. 1'379.00 abzgl. Anteil Kinder Fr. 500.00; KVG Fr. 360.00; Arbeitsweg Fr. 322.00; auswärtige Verpflegung Fr. 198.00; Steuern Fr. 1'315.00]) (5) Fr. 6'496.00 (Fr. 10'745.00 – Fr. 4'249.00 [neu: Steuern Fr. 1'290.00]). 4.1.4. Für den Beklagten ergaben sich folgende Überschüsse: (1) Fr. 6'205.00 (Fr. 10'000.00 – Fr. 3'795.00 [Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 689.00; KVG Fr. 358.00; Arbeitsweg Fr. 78.00; Steuern Fr. 1'470.00]) (2) Fr. 6'235.00 (Fr. 10'000.00 – Fr. 3'765.00 [neu: Wohnkosten Fr. 646.00; Steuern Fr. 1'440.00]) (3) Fr. 6'326.00 (Fr. 10'000.00 – Fr. 3'674.00 [neu: Steuern Fr. 1'470.00]) (4) Fr. 6'356.00 (Fr. 10'000.00 – Fr. 3'644.00 [neu: Steuern Fr. 1'440.00]) (5) Fr. 6'211.00 (Fr. 10'000.00 – Fr. 3'789.00 [neu: Steuern Fr. 1'585.00]) 4.1.5. C. (ungedeckter) Unterhaltsbedarf (Existenzminimum - Kinderzulage) wurde festgelegt auf: (1) Fr. 672.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 172.00; KVG Fr. 100.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00) (2) Fr. 536.00 (neu: Wohnkostenanteil Fr. 86.00; Kinderzulage Fr. 250.00) (3) Fr. 622.00 (neu: Wohnkostenanteil Fr. 172.00) (4) Fr. 700.00 (neu: Wohnkostenanteil Fr. 250.00) - 21 - 4.1.6. Für D. ergab sich ein (ungedeckter) Unterhaltsbedarf von: (1) Fr. 672.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 172.00; KVG Fr. 100.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00) (2) Fr. 586.00 (neu: Wohnkostenanteil Fr. 86.00) (3) Fr. 672.00 (neu: Wohnkostenanteil Fr. 172.00) (4) Fr. 750.00 (neu: Wohnkostenanteil Fr. 250.00) (5) Fr. 700.00 (neu: Kinderzulage Fr. 250.00) 4.1.7. Nach Deckung des (ungedeckten) Unterhaltsbedarfs der Kinder verblieben Gesamtüberschüsse (Überschuss Parteien - Unterhaltsbedarf Kinder) von (1) Fr. 11'854.00, (2) Fr. 12'642.00, (3) Fr. 12'810.00, (4) Fr. 11'377.00 und (5) Fr. 12'007.00. Diese Überschüsse wurden den Söhnen - plafoniert auf 50 % ihres Grund- bedarfs (vor Abzug der Kinderzulage) - wie folgt zugewiesen: C. mit (1) Fr. 436.00, (2) Fr. 393.00, (3) Fr. 436.00 resp. (4) Fr. 475.00, und D. mit (1) Fr. 436.00, (2) Fr. 393.00, (3) Fr. 436.00 resp. (4 und 5) Fr. 475.00, je bis zur Volljährigkeit. Dies ergab einen (ungedeckten) Unterhaltsbedarf (Barunterhalt) für C. von (1) Fr. 1'108.00, (2) Fr. 929.00, (3) Fr. 1'058.00 und (4) Fr. 1'175.00, und für D. von (1) Fr. 1'108.00, (2) Fr. 979.00, (3) Fr. 1'108.00, (4) Fr. 1'225.00 und (5) Fr. 1'175.00, jeweils bis zur Volljährigkeit der Söhne. Da die Klägerin auf eine rückwirkende Geltendmachung von Kinderalimen- ten verzichtet habe, seien diese ab 1. August 2020 geschuldet, so dass die für die ab Phase 3 berechneten Alimente massgebend seien. Davon habe der Beklagte, je bis zur Volljährigkeit der Söhne, jeweils die Hälfte zu tra- gen, d.h. für C. (3) Fr. 530.00 und (4) Fr. 590.00, und für D. (3) Fr. 555.00, (4) Fr. 615.00 und (5) Fr. 590.00, jeweils zzgl. allfällig bezogener Zulagen. - 22 - 4.1.8. Ehegattenunterhalt wurde dem Beklagten, der solchen ab 1. August 2019 geltend gemacht hatte, nicht zugesprochen. Die Parteien könnten für sich selber sorgen. Die Gegenüberstellung der Existenzminima und der Ein- kommen ergebe überdies, dass die Parteien annährend gleich leistungsfä- hig seien, so dass sich "unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände" die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an den Beklagten nicht rechtfertige. Ausführungen zur vom Beklagten beantragten Schuldneranweisung der Ar- beitgeberin der Klägerin erübrigten sich damit. 4.2. 4.2.1. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unter- haltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsbe- rechnung zur Anwendung zu bringen. Bei dieser werden die familienrecht- lichen Existenzminima der betroffenen Unterhaltsschuldner und des Unter- haltsgläubigers deren (tatsächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Ein- künften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (im Manko- fall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen, BGE 135 III 66) (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 be- treffend Kindesunterhalt). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreis- schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und sind im Übrigen auch die Fremdbetreu- ungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassen- prämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbe- trag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum - wozu sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern gehören - zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Me- thode ist gemäss Bundesgericht u.a. die Berücksichtigung von Zusatzposi- tionen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m."; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach allseitiger Deckung des fa- - 23 - milienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Über- schuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2) nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 7.2). Li- mitiert werden kann der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus er- zieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit über- durchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3, 147 III 293 Erw. 4.4 a.E.; BGE 5A_491/2020 Erw. 4.3.1, 5A_365/2019 Erw. 5.3). Keinen Anspruch auf einen Überschussanteil haben volljährige Kinder, die auch im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach der zweistufig- konkreten Methode ausschliesslich Anrecht auf Deckung ihres familien- rechtlichen Existenzminimums haben (BGE 5A_1072/2020 Erw. 8.4). 4.2.2. Auch beim ehelichen Unterhalt bildet sodann die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes bei- der Ehegatten: Es darf nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Deshalb bedarf es bei der Unterhaltsermittlung nach der zweistufigen Methode dann, wenn ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt und dies einen Überschuss oder eine erhebliche Steigerung desselbigen zur Folge hat, einer zweiten (Kontroll-)Rechnung, in der ebenfalls in An- wendung der zweistufigen Methode der Überschuss für die Zeit des Zu- sammenlebens zu ermitteln ist; denn die Obergrenze des (nach-)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht dem familienrechtlichen Existenzmini- mum (insbesondere inkl. Steuern) zuzüglich des betragsmässig unverän- derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. BGE 147 III 293 Erw. 4). 5. 5.1. 5.1.1. Zu den Wohnkosten der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.2.7, S. 43 ff.): Da die Parteien zunächst (Phase 1 und 2) noch beide in der Lie- genschaft am […] in Q. (in verschiedenen Wohnungen) gewohnt hätten, sei davon auszugehen, dass sie sich die Wohnkosten von Fr. 1'378.80 (Hypothekarzins und Nebenkosten) geteilt hätten, so dass ihnen in Phase 1 je Fr. 689.00 anzurechnen seien. In den Phasen 2 und 3 habe der Le- - 24 - benspartner der Klägerin in deren Wohnung gewohnt, sodass die Wohn- kosten anteilsmässig aufzuteilen und bei der Klägerin mit Fr. 345.00 (Phase 2 [Hälfte von Fr. 689.00]) bzw. Fr. 689.00 (Phase 3 [Hälfte von Fr. 1'379.00]) zu berücksichtigen seien. Ab Phase 4 bewohne die Klägerin (zusammen mit den Söhnen) die Liegenschaft alleine, sodass ihr von da an die vollen Wohnkosten (Fr. 1'379.00) anzurechnen seien. Für die Söhne seien grundsätzlich Wohnkostenanteile von je Fr. 250.00 einzusetzen; die Wohnkostenanteile seien aber gegen oben auf 50 % der gesamten Wohn- kosten zu begrenzen. Unter Berücksichtigung dieser "Deckelung" würden von den Wohnkosten der Klägerin in Phase 1 und 3 Wohnkostenanteile für die Söhne von Fr. 345.00 (Fr. 689.00 / 2) bzw. Fr. 172.00 pro Kind (Fr. 344.50 / 2), und in Phase 2 Fr. 172.00 (Fr. 344.50 / 2) bzw. Fr. 86.00 pro Kind (Fr. 172.25 / 2) abgezogen. Ab Phase 4 trage die Klägerin die Wohnkosten (Fr. 1'379.00) alleine, weshalb Wohnkostenanteile der Kinder von je Fr. 250.00 in Abzug zu bringen seien. Andere Kosten, wie etwa für die Liegenschaft in S. – die von den Parteien nicht bewohnt werde – und auch Amortisationskosten, blieben unberücksichtigt, da "nur effektive Wohnkosten entscheidend" seien. 5.1.2. 5.1.2.1. Der Beklagte bringt vor (Berufung, S. 13 f.), in den Phasen 3 und 4 (als er nicht mehr am […] gewohnt habe), habe eine der beiden Wohnungen dort leer gestanden. Gleichwohl habe die Vorinstanz der Klägerin die gesamten Liegenschaftskosten (in Phase 3 unter Berücksichtigung einer hälftigen Reduktion aufgrund der Mitbenützung der Wohnung durch ihren Leben- spartner) angerechnet, obwohl die Vorinstanz selber ausgeführt habe, dass die Kosten für von den Parteien nicht bewohnte Häuser und Wohnungen nicht berücksichtigt werden könnten. Der Klägerin seien für die Phase 3 daher lediglich Fr. 345.00 (Fr. 689.00 / 2) und ab Phase 4 Fr. 689.00 (Fr. 1'379.00 / 2) einzusetzen resp. nach Abzug der Wohnkostenteile der Kinder gemäss Vorinstanz in Phase 3 Fr. 173.00 (Fr. 345.00 – Fr. 172.00) und ab Phase 4 Fr. 343.00 (Fr. 648.00 – Fr. 345.00). 5.1.2.2. In ihrer Berufungsantwort (S. 8 f.) bringt die Klägerin vor, aufgrund der Be- schaffenheit des Hauses bewohnten die Söhne seit jeher je ein eigenes Zimmer im oberen Stock. Im unteren Stockwerk befänden sich ein Wohn- zimmer, ein Durchgangszimmer, ein von ihr benutztes Schlafzimmer, die Küche, eine Vorratskammer sowie ein Badezimmer und ein WC. Diese Wohnsituation sei zwangsläufig auch nach dem Auszug des Beklagten die- selbe geblieben. Zudem fielen die Hypothekarkosten für diese Wohnung an, egal wie viele Personen dort lebten. Zu berücksichtigen sei auch, dass ihre Wohnkosten und die der Kinder sehr bescheiden seien. - 25 - 5.1.3. Die Wohnkosten der Liegenschaft in Q. sind grundsätzlich unbestritten. Dasselbe gilt für deren Aufteilung auf den Partner der Klägerin und die beiden Kinder. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsantwort (S. 8 f.), wonach die beiden Söhne seit jeher ein eigenes Zimmer im oberen Stock bewohnten und dass diese Wohnsituation auch nach dem Auszug des Beklagten unverändert geblieben sei, blieb sodann seitens des Beklag- ten unwidersprochen, so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. BGE 4A_747/2012 Erw. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz auch nach dem Auszug des Beklagten aus der Liegenschaft in Q. resp. ab Phase 3 von Wohnkosten von Fr. 1'379.00 ausgegangen ist und diese – im Übrigen grundsätzlich unstrittig gemäss Vorinstanz – auf den Partner der Klägerin und die beiden Söhne resp. auf die beiden Söhne aufgeteilt hat. 5.1.4. Es bleibt damit bei den vorinstanzlich für die Klägerin in den betreffenden Phasen ermittelten (familienrechtlichen) Existenzminima (Erw. 4.1.3 oben). 5.2. Die familienrechtlichen Existenzminima des Beklagten blieben unbean- standet (Erw. 4.1.4 oben). 5.3. Der (ungedeckte) Unterhaltsbedarf der Söhne ist unstrittig (Erw. 4.1.5 und Erw. 4.1.6 oben). 6. 6.1. 6.1.1. Zum Einkommen des Beklagten hielt die Vorinstanz fest (Urteil, S. 53 ff.): Der Beklagte sei promovierter AX und selbstständig und vollzeitlich als BX tätig gewesen, bis er ab 2013 die Ausbildung zum Landwirt EFZ absolviert und seine Tätigkeit als Berater reduziert habe. Seit 2019 führe er den Y. in R. und betreibe Milchwirtschaft. Seine Beratungstätigkeit als DX habe er aufgegeben. Die aktuellen, effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten seien nicht bekannt. Er beschränke sich im Wesentlichen darauf geltend zu machen, dass er Fr. 0.00 Einkommen erziele und es ihm weder möglich noch zumutbar sei, mehr zu verdienen. Weder liege eine aktuelle Betriebsrechnung des Y., welchen er seit 1. Januar 2019 führe, vor, noch bestünden Angaben bzw. Belege zu den ausbezahlten Direktzahlungen, etc. Auch fehle etwa ein aktueller Beleg seines Landwirtschaftskontos. Der Beklagte gebe zwar an, aufgrund seines Gesundheitszustandes in administrativen und finanziellen Belangen über- - 26 - fordert zu sein, weshalb für ihn am 27. April 2021 eine Vertretungsbei- standschaft im Bereich Administration und Finanzen nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet worden sei; dies erstaune allerdings, da der Beklagte ganze Ordner an Beilagen verurkundet habe, in denen er teils akribisch angeblich missbräuchliche Kontobelastungen und allfällige Vorenthaltungen der Klä- gerin zusammengetragen habe, oder angesichts der detaillierten Nieder- schrift der Grundprinzipien der angedachten Finanzplanung, des Cashflows und des Kapitalplans oder des speziellen "Interviews", das sich der Beklagte gegeben habe. Bezüglich des Y. fehlten hingegen aktuelle Angaben gänzlich. Betreffend Direktzahlungen habe sich der Beklagte an der Parteibefragung damit begnügt auszuführen, dass jene pro Jahr etwa Fr. 80'000.00 bis Fr. 85'000.00 betragen würden und die Milchgeldeinnah- men zwischen Fr. 8'000.00 und Fr. 9'000.00 pro Monat variierten, wobei die Gelder auf das auf seinen Namen lautende Hofkonto fliessen würden. Da- von würden sämtliche Ausgaben für den Betrieb, also die Lieferungen, der Unterhalt, die Reparatur, die Löhne, die Versicherungen, die Verbindlich- keiten, etc. bezahlt. Was monatlich für den Beklagten an Einkommen ver- bleibe, sei nicht bekannt bzw. solle gemäss dem Beklagten Fr. 0.00 betra- gen. Überprüfen lasse sich diese Behauptung mangels Belegen allerdings nicht. Der Beklagte sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Klägerin habe Belege zum ehemals gemeinsamen Privatkonto "Landwirt- schaft", welches bis Mitte 2020 noch auf beide Parteien gelautet habe, ein- gereicht. Aus dem Kontoauszug gehe hervor, dass dem Beklagen von der Abteilung Finanzen Aargau am 26. Juni 2019 Fr. 45'244.00, am 4. Novem- ber 2019 Fr. 32'467.90 und am 22. Mai 2020 Fr. 45'840.55 ausbezahlt wor- den seien. Überdies gingen aus dem Beleg Gutschriften der N. (Milch- produzentenorganisation) am 17. April 2019 von Fr. 8'575.75, am 17. Mai 2019 von Fr. 8'511.15, am 18. Juni 2019 von Fr. 7'917.20, am 18. Oktober 2019 von Fr. 8'714.30 und am 19. November 2019 von Fr. 8'388.10 hervor, und ebenso fänden sich Auszahlungen der P. am 25. April 2019 von Fr. 1'689.30 und am 11. Juni 2020 von Fr. 500.00. Ab Juli 2020 seien keine weiteren Kontoeingänge ersichtlich. Diese Gutschrif- ten deckten sich in etwa mit den Vorbringen des Beklagten an der Partei- befragung. Allerdings bleibe es dabei, dass nicht eruiert werden könne, wie sich die Hofeinnahmen und -ausgaben aktuell gegenüberstünden und was dem Beklagten verbleibe. Es finde sich in den Unterlagen zumindest eine Aufstellung der finanziellen Situation des Y. der Jahre 2014 bis 2017. Das Jahr 2017 (als aktuellstes Jahr) weise ein Nettoergebnis (massgeblicher Gewinn EBITDA) von Fr. 120'502.00 aus, wobei dieses Ergebnis etwa dem Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2017 von Fr. 117'848.00 entspreche. Dabei gelte es zu beachten, dass dieses Einkommen des Betriebs über dem Durchschnittseinkommen von Milchkühebetrieben (2017: ~ Fr. 85'000.00) gemäss Agroscope, Landwirtschaftliche Einkommensstatis- tik 2019 (S. 26), gelegen habe. Damals sei noch der Vorgänger des Be- klagten, F., der Hofbetreiber gewesen. Der Beklagte habe jedoch grosse Pläne bezüglich der Hofentwicklung gehabt und habe mit einer - 27 - Verdoppelung des Milchviehbestandes und der Installation einer Melkrobo- teranlage (Einsparung Lohnkosten Fr. 40'000.00 pro Jahr) den Gewinn auf Fr. 140'000.00 bis Fr. 200'000.00 steigern wollen. Die Melkroboteranlage sei zwischenzeitlich angeschafft worden, ob auch der Viehbestand erhöht worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Gerichts. Was bekannt und durch ärztliche Zeugnisse belegt sei, sei die gesundheitliche Beeinträchti- gung des Beklagten. Offenbar leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung in ausgeprägter familiärer Belastungssituation bei Familienzerrüt- tung und Trennung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Al- kohol, Abhängigkeitssyndrom. Zudem sei im Herbst 2020 ein bösartiger Nierentumor festgestellt und operiert worden. Aufgrund dessen werde ihm von der behandelnden Ärztin, G., eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Unternehmensberater und eine verbleibende Arbeitsfähigkeit im landwirtschaftlichen Bereich von maximal 20 % attestiert. Der Beklagte habe an der Parteibefragung zur Frage, wie man sich die Bewirtschaftung auf dem Y. vorstellen müsse, angegeben, dass er zwei Angestellte habe, denen er brutto zwischen Fr. 2'200.00 und Fr. 2'500.00 bezahle. Ausserdem sei sein Vorgänger F. täglich auf dem Hof. Alle würden mithelfen. Mangels anderweitiger Hinweise sei also davon auszugehen, dass der Hofbetrieb aufgrund der Mithilfe Dritter so wie ge- habt aufrechterhalten werden könne. Werde ausserdem angenommen, dass die in Betrieb genommene Melkroboteranlage zu einer Effizienzstei- gerung und wesentlichen Entlastung geführt habe, und gleichzeitig davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund seines Gesundheitszustandes zwar seine Zukunftsvision mit der Verdoppelung des Milchviehbestandes noch nicht in die Tat habe umsetzen können, aber gleichzeitig auf tatkräf- tige Unterstützung seiner Mitarbeitenden und F. zählen dürfe, sei beim Hof (mangels anderweitiger Angaben oder Belege) mindestens vom Durchschnittsgewinn der Jahre 2013 bis 2017 von Fr. 120'000.00 aus- zugehen. Darin seien "Fremdarbeiten" von rund Fr. 30'000.00 enthalten, wobei fraglich sei, was darunter zu verstehen sei. Jedenfalls sei bekannt, dass der Beklagte seinen beiden Mitarbeitenden je Fr. 2'200.00 bis Fr. 2'500.00 pro Monat bezahle, also jährlich maximal Fr. 60'000.00. Der Beklagte behaupte nicht, dass er F. Lohn zahle. Da beim Durchschnittsgewinn 2013 bis 2017 von Fr. 120'000.00 nur Fremdarbeiten von rund Fr. 30'000.00 enthalten seien, allerdings bekannt sei, dass durch die Installation der Melkroboteranlage Lohnkosten von Fr. 40'000.00 pro Jahr eingespart werden könnten, habe es bei den Fr. 120'000.00 sein Be- wenden. Entsprechend sei dem Beklagten – mangels anderweitiger Anga- ben – ein Einkommen von Fr. 10'000.00 pro Monat aus landwirtschaftlicher Tätigkeit anzurechnen. 6.1.2. Der Beklagte bringt vor, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz zur "Schät- zung" seines Einkommens auf Jahre zurückliegende Betriebsverhältnisse - 28 - Bezug nehme, welche durch ein Ehepaar mit aller Energie und deren le- benslangen Erfahrung erzielt worden seien. Es seien seither wichtige Be- triebszweige weggefallen (Rebbau und Viehzucht). Die Vorinstanz habe die gesundheitliche Problematik der Tiere nicht berücksichtigt; zudem habe sie im Widerspruch zu sämtlichen Vorbringen angenommen, die Melkanlage habe zu einer Effizienzsteigerung und wesentlichen Entlastung geführt. Die Vorinstanz stelle auf einen x-beliebigen Jahreswert ab. Der 3-Jahresschnitt (2015-2017) - das Ergebnis 2014 (Fr. 151'665.00) sei unbeachtlich, da aus- serhalb der 3-Jahresfrist und auffällig gut - betrage Fr. 106'575.00. Dabei handle es sich um den EBITDA-Wert (und nicht um den Nettogewinn), vom welchem Zinsen, Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Ver- mögensgegenstände sowie die Sozialversicherungsbeiträge und weitere nicht betriebliche (indirekte) Kosten in Abzug zu bringen seien. Gemäss Grundlagenbericht 2017 hätten sich die durchschnittlichen Abschreibungen 2015 bis 2017 auf Fr. 15'387.00 belaufen. Nach Abzug auch der Sozialver- sicherungsabgaben für ihn (ca. Fr. 13'000.00) resultiere ein näher zutref- fendes Nettoeinkommen der Vorbesitzer von rund Fr. 89'000.00. Darin seien gemäss Vorinstanz Fr. 30'000.00 Fremdarbeiten enthalten. Aktuell beschäftige er drei Mitarbeiter. Die Bruttolohnsumme betrage Fr. 2'200.00 bis Fr. 2'500.00 pro Monat und Mitarbeiter. Bei Annahme eines Durch- schnittswerts von Fr. 2'350.00 ergebe sich eine jährliche Lohnsumme von Fr. 84'600.00 zzgl. Arbeitgeberanteil Sozialversicherungen von Fr. 6'750.00, somit Fr. 91'350.00. Hinzu komme die Entschädigung für F., von dem er täglich Unterstützung erhalte. Gemäss Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft 2021 betrage der Richtlohn für einen landwirtschaftlichen Betriebsleiter mit über fünf Jahren Erfahrung Fr. 4'760.00 bis Fr. 6'345.00, was einem Mittelwert von Fr. 5'552.00 entspreche. Unter Berücksichtigung, dass er in seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit (nur) 20 % arbeitsfähig sei, sei ein Betriebsleiter in einem 80 %-Pensum nötig, was einen Jahreslohnaufwand (inkl. Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers) von Fr. 57'483.00 er- gebe. Nach Abzug der unter dem Strich resultierenden, zusätzlichen Lohn- kosten (Fr. 118'833.00) vom errechnete Nettogewinn (Fr. 89'000.00) resul- tiere ein Verlust von rund Fr. 60'000.00. Gemäss der von der ALK anhand der Buchhaltung von F. überprüften Rechnung vom Y. sei mit dem Hof in den Jahren 2015 bis 2017 ein "landwirtschaftliches Einkommen" (ohne Angestellte) von zwischen Fr. 43'528.00 bis Fr. 58'119.00 erzielt worden. Es bleibe also festzustellen, dass er als Landwirt kein Einkommen erzielen könne (Berufung, S. 18 ff.). 6.2. 6.2.1. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leis- tung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_239/2017 Erw. 2.1, 5A_907/2018 - 29 - Erw. 3.4.4; AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 9), wofür den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, vorliegend den Beklagten, die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4). 6.2.2. Der Klägerin ist beizupflichten, dass der Beklagte (wie schon in erster In- stanz) im Berufungsverfahren keinerlei Belege zu seiner Einkommenssitu- ation eingereicht hat. Der Beklagte hat sich auch in zweiter Instanz gänzlich um seine prozessuale Mitwirkungspflicht foutiert. Selbst die Löhne seiner angeblichen Angestellten ermittelte er lediglich anhand von Hypothesen und reichte zu deren Beleg keine Unterlagen ein. Aufgrund der plausiblen Ausführungen der Klägerin erscheint es sodann als gänzlich unglaubwür- dig, dass - wie vom Beklagten behauptet - F. als stellvertretender Betriebsleiter mit erheblichen Lohnkosten auf dem Y. arbeiten soll. Gemäss einem Telefonat vom 25. August 2021 der Klägerin mit seiner Frau I. wohnt F. gegenüber und hilft nur von Zeit zu Zeit aus. Er sei weder angestellt noch arbeite er selbständig für den Hof. Im Weiteren scheint aufgrund der vom Beklagten in erster Instanz eingereichten ärztlichen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit als Landwirt von nur maximal 20 % nicht als glaubhaft (Erw. 1.7 oben). Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist nicht nur entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizini- schen Situation einleuchtet. Es ist ausserdem zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 351 Erw. 3a). Es ist dabei nicht willkürlich, wenn (u.a.) be- rücksichtigt wird, dass von den Parteien vorgelegte ärztliche Atteste Be- standteil der Parteivorbringen und nicht eigentliche Beweismittel sind (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.4; BGE 141 III 433 Erw. 2.6, 140 III 24 Erw. 2.5). Im "Ärztliche[n] Zeugnis zur Vorlage beim Gericht" vom 24. November 2020 (Klageantwortbeilage 1.1), auf welches jenes vom 7. Mai 2021 (Beilage 23 zur Eingabe des Beklagten vom 7. Mai 2021) bezüglich "Diagnose, Behandlung sowie- und Arbeitsfähigkeit" verweist (es gebe keine Besserung in Bezug auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit), diagnostiziert G., beim Beklagten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F 32.2) in ausgeprägter familiärer Be- lastungssituation bei Familienzerrüttung und Trennung (ICD-10 Z 63), Psy- chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2) sowie arterielle Hypertonie. Zudem sei vor kurzem ein Nierentumor festgestellt und operiert worden. Die depressive und Erschöpfungssymptomatik zeige sich darin, dass der Beklagte berufliche, private und auch administrative Aufgaben nicht oder nicht zeitgerecht er- fülle. Der Beklagte sei aufgrund dieser Sachlage in seiner früheren berufli- chen Tätigkeit als Unternehmensberater nicht arbeitsfähig. "Dies [gelte] - 30 - weitgehend ebenfalls für den landwirtschaftlichen Bereich". Hier bestehe nach ihrer Einschätzung eine Arbeitsfähigkeit von aktuell maximal 20 %. Dass die von der behandelnden Psychiaterin aufgeführte Diagnose zu ei- ner (vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit des Beklagten von 100 % hin- sichtlich seiner früheren Tätigkeit als EX führen konnte, vermag noch einigermassen einzuleuchten; wie sich diese – was die Psychiaterin eher nebenbei noch vermerkt - hingegen auch auf seine Tätigkeit als Landwirt zu (mindestens) 80 % auswirken soll, vermag einzig unter Hinweis auf eine vom Veterinäramt festgestellte Verschlechterung der Milchqualität wegen ungenügender Kontrollen nicht zu überzeugen. Die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstel- lung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, darf berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Aktuelle ärztliche Unterlagen oder Be- richte, die eine entsprechende (aktuell noch bestehende) Ar- beitsunfähigkeit des Beklagten im landwirtschaftlichen Bereich von 80 % nachvollziehbar aufzeigen würden, wurden nicht eingereicht. 6.3. 6.3.1. Verweigert eine Partei die Mitwirkung bei der Beweiserhebung (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO) unberechtigterweise, d.h. liegen keine Weigerungs- gründe i.S.v. Art. 163 ZPO vor, so berücksichtigt dies das Gericht bei der (freien) Beweiswürdigung (Art. 157 i.V.m. Art. 164 ZPO). Die Untersu- chungsmaxime schliesst dabei nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (vgl. RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Be- hauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 272 ZPO). 6.3.2. Bei einem selbständig Erwerbstätigen ist grundsätzlich auf das Durch- schnittseinkommen in der Regel der letzten drei Jahre (damit nicht ein zu- fällig günstiges oder ungünstiges Geschäftsergebnis als Massstab dient) abzustellen (BGE 143 III 620 Erw. 5.1). Für die Ermittlung von Einkommen kann sich das Gericht sodann auf statistische Werte stützen, wobei es im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen darf, dass der be- treffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Der Y. in R., auf welchem der Beklagte Milchwirtschaft betreibt, befindet sich in der Produktionskataster-Zone "Hügelzone" (www.ag.ch/app/agisviewer4/v1/agisviewer.html). Gemäss der schon von der Vorinstanz beigezogenen Landwirtschaftlichen Einkommensstatistik (in der aktuellsten Fassung) 2020 des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Agroscope [dem Bundesamt für Land- - 31 - wirtschaft [BLW] angegliedertes Kompetenzzentrum des Bundes für land- wirtschaftliche Forschung]), Ausgabe Oktober 2021 (www.agroscope.admin.ch/agroscope/de/home/themen/wirtschaft-tech- nik/betriebswirtschaft/zabh/einkommensstatistik.html), einer zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten, belief sich das "Landwirtschaftliche Einkommen" (netto) eines Milchkuhbetriebs mit 1.7 Arbeitskräften in der Hügelregion im Jahr 2018 auf Fr. 58'620.00, im Jahr 2019 auf Fr. 61'679.00 und im Jahr 2020 auf Fr. 64'593.00 (Seite 6). Aufgrund der ansteigenden Tendenz rechtfertigt es sich, beim Beklagten im hier relevanten Zeitraum von einem Einkommen von Fr. 64'593.00 auszugehen. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb der Beklagte nicht in der Lage gewesen sein und in Zukunft nicht in der Lage sein sollte, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen, weshalb ihm für die ganze Zeit der Unterhaltsberechnung (und damit ab August 2019) dieses Einkommen mit im Monatsdurchschnitt (rund) Fr. 5'400.00 anzurechnen ist. Soweit die Klägerin sinngemäss auf der An- rechnung eines hypothetischen Einkommens aus Beratertätigkeit beharrt (der Beklagte habe ihr zugesichert gehabt, seine lukrative Beratertätigkeit wieder aufzunehmen, und die berufliche Selbstverwirklichung müsse zu- rückstehen, weshalb sich der Beklagte bei einem "eventuellen Weiterbe- trieb" des Hofs das Einkommen gemäss Vorinstanz anrechnen lassen müsse), setzt sie sich mit der diesbezüglich nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander (vgl. Erw. 1.2 oben). Die Vorinstanz hatte dazu überzeugend ausgeführt, der Beklagte sei 60-jährig, und seine Psychiaterin attestiere ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähig- keit als Unternehmensberater. Darüber hinaus könne dem Beklagten - auch wenn er selber ursprünglich wohl andere Pläne gehabt haben dürfte bzw. jene zumindest gegenüber Dritten entsprechend kundgetan habe - als (selbstständigen bzw. betriebsleitenden) Landwirt eine Nebenerwerbstätig- keit nach Arbeitsschluss nicht zugemutet werden, sei doch notorisch, dass die Tätigkeit als Landwirt nicht täglich jeweils zur (ungefähr) gleichen Zeit ende und seine Präsenz zu den unterschiedlichsten Tageszeiten vonnöten sei. 6.4. Zusammenfassend ist dem Beklagten ab August 2019 ein monatliches Net- toeinkommen von gerundet Fr. 5'400.00 anzurechnen. 7. 7.1. 7.1.1. Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, S. 51 ff.): Sie arbeite zu 90 % als CX bei der J.. Gemäss den eingereichten Lohnaus- weisen habe sie im Jahr 2019 netto Fr. 121'959.00 (exkl. Kinderzulagen; inkl. Fr. 972.00 als Einkommen aufzurechnende "Pauschalspesen") und im Jahr 2020 netto Fr. 156'332.70 (inkl. Fr. 30'000.00 Bonus, Fr. 5'250.00 - 32 - Kinderzulagen; keine Kommunikationspauschale) verdient. Laut Schreiben der J. vom 31. März "2019" (recte: 2021) handle es sich beim Bonus um einen "einmaligen" Sonderbonus (gegen "Rückzug" der Kündigung durch die Klägerin) für das Jahr 2019, welcher mit dem Januarlohn 2020 ausgerichtet worden sei. An der Parteibefragung habe die Klägerin ange- geben, dass bei ihrer Arbeitgeberin praktisch keine Bonuszahlungen ge- leistet würden und sie – so glaube sie – im Jahr 2018 eine Bonuszahlung (Fr. 30'000.00) erhalten habe. Sie habe damals schon gekündigt gehabt, weil sie sich selbstständig habe machen wollen, und ihre Arbeitgeberin habe sie dann gebeten, zurückzukommen, ihr den Partnerstatus angebo- ten und ihr hierfür Fr. 30'000.00 ausbezahlt. Unter Hinweis auf das Schreiben der J. vom 31. März 2021 habe sich die Klägerin zunächst verunsichert gegeben, ob es 2018 oder 2019 gewesen sei, habe dann je- doch festgestellt, dass es im Jahr 2019 gewesen sein dürfte, da sie damals gekündigt habe. Für das Jahr 2018, 2020 und 2021 habe es keinen Bonus gegeben. In der Replik habe die Klägerin allerdings ausgeführt, dass sie im Jahr 2018 eine "einmalige Treueprämie" (Fr. 30'000.00) erhalten habe, welche als Dank dafür ausbezahlt worden sei, dass keine Kündigung erfolgt sei. Zudem sei offenbar ein "kleiner Bonus" (Fr. 5'000.00) ausgerichtet worden. Der Lohnausweis 2018 oder sonstige Lohnbelege seien nicht eingereicht worden. Gleichzeitig habe die Klägerin geltend gemacht, dass sie im Februar 2019 gekündigt habe, woraufhin ihr die Arbeitgeberin das Angebot einer einmaligen Zahlung von Fr. 30'000.00 gemacht habe, damit sie die Kündigung zurückziehe. Daher sei fraglich, ob es sich bei der unbelegten "einmaligen Treueprämie" 2018 gemäss Replik um den "einmaligen Sonderbonus" gehandelt habe, immerhin sei nicht nur der Betrag identisch (Fr. 30'000.00), sondern auch der Grund der Auszahlung (keine Kündigung resp. deren Rückzug). Da die Klägerin selber angegeben habe, dass Bonuszahlungen bei ihrer Arbeitgeberin unüblich seien und ihr auch eine Verwechslung der Jahre 2018 und 2019 an der Parteibefragung passiert sei, sei mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass der Klägerin nur im Jahr 2020 für das Jahr 2019 ein Bonus (Fr. 30'000.00) ausbezahlt worden sei. Nichtsdestotrotz mute es ungewöhnlich an, dass die Klägerin, obwohl sie 2019 Partnerin geworden sei, seither keine Boni mehr erhalten haben soll. Die im Lohnausweis 2020 genannten Fr. 30'000.00 Bonus hätten bekanntlich das Jahr 2019 betroffen und für all- fällige Bonuszahlungen für das Jahr 2020 lägen lediglich die Lohnabrech- nungen für Januar und Februar 2021 vor. Aufgrund des Umstandes, dass von einer einmaligen Bonuszahlung auszugehen sei und jene überdies für den Einkauf als Partnerin verwendet worden sei, sei der Bonus unberück- sichtigt zu lassen, sodass für das Jahr 2020 von einem Nettolohn (exkl. Kinderzulagen) von Fr. 121'082.70 auszugehen sei, was ca. Fr. 10'090.00 pro Monat entspreche. Im Gegensatz zum Jahr 2019 sei der Klägerin 2020 ohne ersichtlichen Grund keine Kommunikationspauschale (Fr. 972.00) ausgerichtet worden; da jene jedoch 2021 wieder ausbezahlt werde, recht- - 33 - fertige es sich, vom Durchschnitt der Einkommen 2019 und 2020 auszuge- hen ([Fr. 121'959.00 {Lohn 2019 inkl. Spesen} + Fr. 121'082.70 {Lohn 2020 ohne Spesen}] / 2), wodurch rund Fr. 121'520.00 bzw. rund Fr. 10'125.00 pro Monat resultierten. Weiter sei die Klägerin (Mit-)Eigentümerin einer Liegenschaft in W., wobei gemäss Steuererklärung 2017 (neuere Steuererklärungen lägen nicht vor) von einem Mietrohertrag von jährlich Fr. 9'294.00 auszugehen sei, von wel- chem der (pauschale) Liegenschaftsunterhalt (Fr. 1'859.00) abzuziehen sei, so dass netto Fr. 7'435.00 pro Jahr bzw. Fr. 620.00 pro Monat verblie- ben, die der Klägerin als Vermögensertrag anzurechnen seien. Zusammen mit dem Erwerbseinkommen ergebe dies ein monatliches Ein- kommen von rund Fr. 10'745.00 (Fr. 10'125.00 + Fr. 620.00). 7.1.2. Der Beklagte beziffert die der Klägerin anrechenbaren Einkünfte (inkl. Ver- mögensertrag von Fr. 620.00 gemäss Vorinstanz und inkl. Bonus) auf Fr. 12'625.00 (Phase 1 bis 4) und Fr. 14'648.00 (Phase 5). Er habe mit von der Vorinstanz zu Unrecht nicht mehr berücksichtigter Eingabe vom 9. Juni 2021 vorgebracht, dass die Klägerin im Jahre 2018 eine Bonuszahlung "Gutschrift" von Fr. 38'985.45 erhalten habe und dass der Lohnausweis 2020 einen Bonus von Fr. 30'000.00 ausweise. In dieser Eingabe habe er weiter ausgeführt, dass die Klägerin im Jahre 2019 eine Beteiligung an der J. für Fr. 30'000.00 erworben habe, wobei ihr der Kaufpreis von der Arbeitgeberin als vorgängige Überweisung (Fr. 25'000.00 am 10. September 2019 als "VORSCHUSS SEP 19") resp. als zusätzlicher Lohn (+ Fr. 2'000.00 resp. + Fr. 3'000.00 am 23. Dezember 2019 resp. 24. Januar 2020) ausbezahlt worden sei. Dieser Vorschuss sei nie zurück- bezahlt worden und sollte im Lohnausweis 2019 als Gratifikation erschie- nen. Die Klägerin belege weder den (massgebenden) Kaufwert der Beteili- gung noch die Details der ganzen Beteiligungstransaktion. Damit sei er- stellt, dass die Klägerin seit 2018 jährlich Bonus- und/oder Beteiligungs- zahlungen von mindestens Fr. 30'000.00 erhalten habe, wobei auch der Agiowert der Beteiligung aus dem Jahr 2019 an der J. hinzuzurechnen sei, über welchen sich die Klägerin auszuweisen hätte. Bei ihr und/oder ihrer Arbeitgeberin seien die Steuererklärungen der J. (aus denen der Steuerwert der Beteiligung errechenbar sei), die Jahresrechnungen und Bilanzen der J. (aus denen der Bilanzwert der Beteiligung errechenbar sei), das Aktienbuch und die Angaben betreffend die Anzahl der von der Klägerin erworbenen Aktien an der Arbeitgeberin, deren Bewertung, Kaufpreis, weitere Kaufbedingungen usw. zu edieren. Eventualiter sei das Einkommen der Klägerin um Fr. 30'000.00 zu erhöhen. Der Umstand, dass sie solche Zahlungen verneine, und die J., bei der die Klägerin Partnerin sei und damit eine Interessenverbindung bestehe, mit Schreiben vom 31. März 2019 einen einmaligen Sonderbonus behaupte, vermöge an den - 34 - Zahlungen der J. an die Klägerin nichts zu ändern. Ab Phase 5 (wenn beide Kinder 16 Jahre alt seien) sei der Klägerin ein 100 %-Pensum und damit ein Erwerbseinkommen von Fr. 14'028.00 anzurechnen. Sie habe angegeben, dass sie nur wegen der Kinder nicht 100 % arbeite. 7.1.3. Die Klägerin wendet ein, die Eingabe vom 9. Juni 2021 sei verspätet, weil nach Aktenschluss eingereicht (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.9). Ein allfäl- liger Bonus wirke sich nicht auf den Unterhalt der Söhne aus; diese stünden unter ihrer Obhut, was heisse, dass "einzig" das Einkommen des Beklagten für die Berechnung des Kinderunterhalts massgeblich sei. Sie erhalte seit 2018 keinen Bonus mehr; die Zahlung von Fr. 30'000.00 sei einmalig ge- wesen. Ein Agiomehrwert sei nicht vorhanden; ein solcher wäre ohnehin bloss vermögensrelevant. Neu erziele sie seit 1. Dezember 2020 keinen Liegenschaftsertrag mehr, weil sie ihre Liegenschaftsanteile per 30. No- vember 2020 verkauft habe (Berufungsantwort, S. 10 f.). 7.1.4. In der Eingabe vom 15. September 2021 (S. 5 f.) bringt der Beklagte vor, der Verkauf der Liegenschaft in W. sei ein unzulässiges Novum. Überdies vermöge die nur unvollständig eingereichte Berufungsantwortbeilage 3 den angeblichen Verkauf der Liegenschaftsanteile nicht zu beweisen / glaub- haft zu machen. Das Dokument lege weder die Parteien des Kaufs noch den Verkaufspreis und die weiteren Konditionen offen, insbesondere sei der behauptete Verkaufsabschluss nicht von der Klägerin unterzeichnet. 7.1.5. In ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2021 bestreitet die Klägerin, den Verkauf der Miteigentumsanteile fingiert zu haben. Sie habe einen Grundbuchaus- zug angefordert und werde ihn nach Erhalt einreichen. 7.2. 7.2.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrich- ten hat. Steht das Kind – wie vorliegend die beiden Söhne der Parteien - unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsbe- rechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalun- terhalt, so dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen El- ternteil anheimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalun- terhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das - 35 - Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende El- ternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zu- sammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2), bzw. ist die Leis- tungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Wie zu zeigen sein wird, ist die Klägerin in der Lage, mit ihrem eigenen Einkommen ihren Bedarf zu decken; ihr verbleibt gar ein beträchtlicher Überschuss. Ihr Einwand, in Bezug auf die Kinderalimente spiele nur das Einkommen des Beklagten eine Rolle, verfängt deshalb nicht. Die Klägerin verkennt im Übrigen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die unein- geschränkte Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Erw. 1.5 oben). 7.2.2. Die Bonuszahlungen gehören zum Einkommen (BGE 5A_454/2010 Erw. 3.2). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts wird ein Bonus bei einer Ungewissheit hinsichtlich seiner Höhe und Auszahlung aus der Unterhaltsberechnung ausgeklammert und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zugewiesen. Wurde ein solcher jedoch nachweislich ausbezahlt, ist er aufgrund des Effektivitäts- grundsatz im betreffenden Zeitraum zum Einkommen zu schlagen. Ein (ef- fektiv ausbezahlter) Bonus ist dabei in demjenigen Jahr zu berücksichtigen, in welchem er ausbezahlt wurde und damit zur Bestreitung der Lebenshal- tung zur Verfügung stand. Vorliegend ergibt sich aus den eingereichten Lohnausweisen 2019 und 2020, dass der Klägerin im Jahr 2019 inkl. der unstrittig als Einkommen anzurechnenden Pauschalspesen Fr. 121'959.00 und damit monatlich (rund) Fr. 10'160.00 und im Jahr 2020 ein Jahresnet- toeinkommen von Fr. 151'082.70 (inkl. Fr. 30'000.00 Bonus, ohne Kinder- zulagen; keine Kommunikationspauschale) resp. monatlich (rund) Fr. 12'590.00 ausbezahlt wurde. Diese Einkommen sind der Unterhaltsbe- rechnung in den Jahren 2019 und 2020 auf Seiten der Klägerin zu Grunde zu legen; was den im Jahr 2020 ausbezahlten Bonus betrifft, lässt sich die sinngemässe Behauptung der Klägerin, der Bonus habe nicht zur Lebens- haltung zur Verfügung gestanden, weil sie sich damit als Partnerin bei der J. eingekauft habe, nicht verifizieren. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 ist vom von der Vorinstanz ermittelten Durchschnittseinkommen der Jahre 2019 und 2020 (ohne Bonus) von Fr. 10'125.00 auszugehen, da aufgrund der Aktenlage ungewiss erscheint, ob der Klägerin im Jahr 2021 ein Bonus ausbezahlt wurde resp. ihr inskünftig ein Bonus (und falls ja, in welche Höhe) ausbezahlt wird. Es rechtfertigt sich, einen der Klägerin ab dem Jahr 2021 (allfällig) ausbezahlten resp. in Zukunft (allenfalls) zur Auszahlung gelangenden Bonus aus der Unterhaltsberechnung auszuklammern und erst für den Fall resp. im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zuzuweisen. - 36 - 7.2.3. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsäch- lich erzielte Einkommen massgebend. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbs- kraft aber nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 Erw. 4, 143 III 233 Erw. 3.2). Insbesondere Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Mit Blick auf die Pra- xistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmo- dell (BGE 144 III 481 ff.) einem Elternteil ab Vollendung des 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterli- chem Ermessen abgewichen werden. Im Rahmen der vorinstanzlichen Parteibefragung hat die Klägerin eingeräumt, dass sie wegen der Kinder nur 90 % arbeite (act. 277). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte da- für, dass es der Klägerin als Partnerin der J. nicht möglich und auch nicht zumutbar wäre, ab Vollendung des 16. Altersjahres von D. am tt.mm.jjjj resp. der Einfachheit halber ab dem 1. Juli 2022 ein 100 %-Pensum zu verrichten, weshalb ihr ab dann ein (von Fr. 10'125.00 für ein 90 %-Pensum hochgerechnetes) Einkommen von Fr. 11'250.00 anzurechnen ist. 7.2.4. Entgegen dem Beklagten handelt es sich beim Vorbringen der Klägerin in der Berufungsantwort, sie habe ihren Liegenschaftsmiteigentumsanteil ver- kauft und damit sei ihr Mietertrag weggefallen, nicht um eine Tatsache, die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte (vgl. Erw. 1.5 oben). Der Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die von der Klägerin als Berufungsantwort 3 lediglich auszugsweise eingereichte "Urkunde" (Deckblatt; je zwei unterschiedliche Seiten 3 und 8) nirgends von der Klägerin unterzeichnet ist. Nachdem die Klägerin auch den mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 in Aussicht gestellten Grundbuch- auszug betreffend die Liegenschaft in W. bis zum heutigen Datum nicht eingereicht hat, ist der Verkauf ihrer Miteigentumsanteile und damit der Wegfall des grundsätzlich unstrittigen Mietertrages von Fr. 620.00 monatlich nicht glaubhaft (vgl. Erw. 1.7 oben) gemacht. 7.2.5. Zusammenfassend sind der Klägerin folgende (fixen, durchschnittlichen und gewichteten) Einkünfte (Einkommen und Mietertrag) anzurechnen: Phase 1 (August 2019 bis Februar 2020) Fr. 11'475.00 ([5x Fr. 10'160.00 + 2x Fr. 12'590.00] / 7; Fr. 620.00) Phase 2 (März bis Juli 2020) Fr. 13'210.00 (Fr. 12'590.00 + Fr. 620.00) - 37 - Phase 3 (August 2020 bis Februar 2021) Fr. 12'505.00 ([5x Fr. 12'590.00 + 2x Fr. 10'125.00] / 7; Fr. 620.00) Phase 4 (März 2021 bis Juni 2022) Fr. 10'745.00 (Fr. 10'125.00 + Fr. 620.00) Phase 5 (ab Juli 2022) Fr. 11'870.00 (Fr. 11'250.00 + Fr. 620.00). 8. 8.1. Der für die beiden Söhne ermittelte Unterhaltsbedarf blieb grundsätzlich unbeanstandet. Er beträgt für C. (1) Fr. 1'108.00, (2) Fr. 929.00, (3) Fr. 1'058.00 und (4) Fr. 1'175.00, und für D. (1) Fr. 1'108.00, (2) Fr. 979.00, (3) Fr. 1'108.00, (4) Fr. 1'225.00 und (5) Fr. 1'175.00, jeweils bis zur Volljährigkeit der Söhne. Der Beklagte stellt sich lediglich auf den Standpunkt, er könne mangels Leistungsfähigkeit entgegen der Vorinstanz nicht dazu verpflichtet werden, sich daran zu beteiligen. 8.2. Vom Grundsatz, dass bei alleiniger Obhut des einen Elternteils der Geld- unterhalt vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leis- tungsfähiger ist als der andere (vgl. Erw. 7.2.1 oben oben). 8.2.1. Die Klägerin verfügt über folgende Leistungsfähigkeit (Einkommen – fami- lienrechtliches Existenzminimum), und zwar ab Januar 2021 ohne Berück- sichtigung eines allfälligen Bonus (vgl. Erw. 7.2.2 oben): Phase 1: Fr. 7'723.00 (Fr. 11'475.00 – Fr. 3'752.00) Phase 2: Fr. 9'994.00 (Fr. 13'210.00 – Fr. 3'216.00) Phase 3: Fr. 9'529.00 (Fr. 12'505.00 – Fr. 2'976.00) Phase 4: Fr. 7'529.00 (Fr. 10'745.00 – Fr. 3'216.00) Phase 5: Fr. 7'621.00 (Fr. 11'870.00 – Fr. 4'249.00) 8.2.2. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten präsentiert sich wie folgt: Phase 1: Fr. 1'605.00 (Fr. 5'400.00 – Fr. 3'795.00) Phase 2: Fr. 1'635.00 (Fr. 5'400.00 – Fr. 3'765.00) Phase 3: Fr. 1'726.00 (Fr. 5'400.00 – Fr. 3'674.00) Phase 4: Fr. 1'756.00 (Fr. 5'400.00 – Fr. 3'644.00) Phase 5: Fr. 1'611.00 (Fr. 5'400.00 – Fr. 3'789.00) - 38 - 8.2.3. Im Lichte dieser um ein mehrfaches höheren Überschüsse der Klägerin und weil die Kinder mit 13 bzw. 15 Jahre schon bei Klageeinreichung über eine gewisse Selbständigkeit verfügten und die Klägerin zudem offensichtlich von ihrem "Hausangestellten" E. entlastet wird, rechtfertigt es sich, dass die Klägerin alleine für den Barunterhalt der minderjährigen Kinder aufkommt, obwohl sie unter ihrer alleinigen Obhut stehen. Damit ist die Be- rufung des Beklagten insofern (teilweise) gutzuheissen, als er die ihn zur Bezahlung von Kinderalimenten verpflichtende Dispositiv-Ziffer 5 anficht. 9. Der Ehegattenunterhalt des Beklagten ergibt sich, wenn man sein familien- rechtliches Existenzminimum um seinen Überschussanteil erhöht (vgl. Erw. 4.2.1 oben) und davon sein Einkommen abzieht (vgl. Erw. 6.2.1 oben). 9.1. Der auf die Parteien zu verteilende Gesamtüberschuss (Einkommen Be- klagter [Erw. 6.4 oben] + Einkommen Klägerin [Erw. 7.2.5 oben] - familien- rechtliche Existenzminima der Parteien [Erw. 5.1.4 und Erw. 5.2 oben] - un- strittiger Unterhaltsbedarf der beiden Söhne [inkl. Überschussanteil] bis zu deren jeweiligen Volljährigkeit [Erw. 8.1 oben]) beläuft sich auf: Phase 1 (August 2019 bis Februar 2020): Fr. 7'112.00 (Fr. 5'400.00 + Fr. 11'475.00 – Fr. 3'752.00 – Fr. 3'795.00 – 2x Fr. 1'108.00) Phase 2 (März 2020 bis Juli 2020): Fr. 9'721.00 (Fr. 5'400.00 + Fr. 13'210.00 – Fr. 3'216.00 – Fr. 3'765.00 – Fr. 929.00 – Fr. 979.00) Phase 3 (August 2020 bis Februar 2021): Fr. 9'089.00 (Fr. 5'400.00 + Fr. 12'505.00 – Fr. 2'976.00 – Fr. 3'674.00 – Fr. 1'058.00 – Fr. 1'108.00) Phase 4a (März 2021 bis März 2022): Fr. 6'885.00 (Fr. 5'400.00 + Fr. 10'745.00 – Fr. 3'216.00 – Fr. 3'644.00 – Fr. 1'175.00 – Fr. 1'225.00) Phase 4b (April 2022 bis Juni 2022): Fr. 8'060.00 (Fr. 5'400.00 + Fr. 10'745.00 – Fr. 3'216.00 – Fr. 3'644.00 – Fr. 1'225.00) Phase 5a (Juli 2022 bis Juni 2024): Fr. 8'007.00 (Fr. 5'400.00 + Fr. 11'870.00 – Fr. 4'249.00 – Fr. 3'789.00 – Fr. 1'225.00) - 39 - Phase 5b (ab Juli 2024): Fr. 9'232.00 (Fr. 5'400.00 + Fr. 11'870.00 – Fr. 4'249.00 – Fr. 3'789.00) 9.2. Diese Überschüsse sind den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen mit: Phase 1: (August 2019 bis Februar 2020) Fr. 3'556.50 Phase 2: (März 2020 bis Juli 2020) Fr. 4'860.50 Phase 3: (August 2020 bis Februar 2021) Fr. 4'544.50 Phase 4a: (März 2021 bis März 2022) Fr. 3'442.50 Phase 4b: (April 2022 bis Juni 2022) Fr. 4'030.00 Phase 5a: (Juli 2022 bis Juni 2024) Fr. 4'003.50 Phase 5b: (ab Juli 2024) Fr. 4'616.00 9.3. Schlägt man den jeweiligen Überschussanteil des Beklagten zu dessen fa- milienrechtlichen Existenzminimum und zieht sein Einkommen ab, resul- tiert folgender persönlicher Unterhaltsanspruch pro Monat (auf zehn Fran- ken gerundet): Phase 1: Fr. 1'950.00 (Fr. 3'795.00 + Fr. 3'566.00 – Fr. 5'400.00) (August 2019 bis Februar 2020) Phase 2: Fr. 3'230.00 (Fr. 3'765.00 + Fr. 4'860.50 – Fr. 5'400.00) (März 2020 bis Juli 2020) Phase 3: Fr. 2'820.00 (Fr. 3'674.00 + Fr. 4'544.50 – Fr. 5'400.00) (August 2020 bis Februar 2021) Phase 4a: Fr. 1'690.00 (Fr. 3'644.00 + Fr. 3'442.50 – Fr. 5'400.00) (März 2021 bis März 2022) Phase 4b: Fr. 2'270.00 (Fr. 3'644.00 + Fr. 4'030.00 – Fr. 5'400.00) (April 2022 bis Juni 2022) Phase 5a: Fr. 2'390.00 (Fr. 3'789.00 + Fr. 4'003.50 – Fr. 5'400.00) (Juli 2022 bis Juni 2024) Phase 5b: Fr. 3'010.00 (Fr. 3'789.00 + Fr. 4'616.00 – Fr. 5'400.00) (ab Juli 2024) Nachdem die Klägerin selbst bezüglich der in der Berufung geltend ge- machten höheren Beträge (zwischen Fr. 4'979.00 und Fr. 6'775.00) nicht behauptet hat, dass dem Beklagten damit eine höhere als die bisherige - 40 - eheliche Lebenshaltung ermöglicht würde, erübrigt sich eine Kontrollrech- nung gemäss Erwägung 4.2.2 oben. 9.4. 9.4.1. Der Beklagte beantragt in der Berufung Ehegattenunterhalt rückwirkend ab 1. August 2019, während er in erster Instanz solchen erst ab 1. September 2019 (vgl. act. 65 [Klageantwort], 190 und 251 [Duplik]) geltend gemacht hat (im Verhandlungsprotokoll ist der 1. August 2019 vermerkt; act. 289). In erster Instanz hat die Klägerin bestritten, dass Ehegattenunterhalt rück- wirkend per 1. September 2019 geschuldet sei (act. 172 [Replik]). 9.4.2. Laut Art. 173 Abs. 3 ZGB, einem im Bereich des Unterhaltsrechts allgemein gültigen Grundsatz, können Unterhaltsleistungen nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor "Einreichung des Begehrens" gefordert wer- den (vgl. BGE 115 II 204 Erw. 4a; BGE 5A_232/2011 Erw. 4.1). Nur wenn nichts Anderes beantragt ist, darf ohne Weiteres davon ausgegangen wer- den, dass der Unterhalt erst seit Einreichung des Gesuchs verlangt wird (vgl. BGE 5P.213/2004). Die rückwirkende Zusprechung von Unterhalt setzt aber implizit voraus, dass der Unterhaltsschuldner seiner Unterhalts- pflicht in der Vergangenheit nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 23 zu Art. 173 ZGB unter Hinweis auf BGE 115 II 204 Erw. 4a). Der vorliegend dafür beweispflichtige Beklagte (vgl. Erw. 6.2.1 oben) hatte in erster Instanz Unterhalt rückwir- kend (vgl. oben) gefordert mit der Begründung, die Klägerin habe ihn im August 2019 von deren für den Lebensalltag zur Verfügung stehenden Lohnkonto "gekappt" (act. 95). Nachdem die Klägerin diesen Vorwurf im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten hat (vgl. act. 172) und im Berufungsverfahren die grundsätzliche Zulässigkeit einer rückwir- kenden Unterhaltspflicht gar nicht mehr in Frage stellt, erscheint es als vom Beklagten glaubhaft gemacht (vgl. Erw. 1.7 oben), dass die Klägerin in der Vergangenheit ihrer Unterhaltspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekom- men ist. Damit rechtfertigt sich eine über die Einreichung des Begehrens des Beklagten hinausgehende rückwirkende Unterhaltsverpflichtung der Klägerin. Der vorstehend ermittelte Unterhalt ist dem Beklagten allerdings erst mit Wirkung ab dem 25. November 2019 (pro rata temporis) zuzusprechen, nachdem der Beklagte von der Klägerin erst mit am 25. November 2020 der Post übergebenen (act. 61) Eingabe vom 25. No- vember 2020 persönlichen Unterhalt gefordert hat (Art. 62 ZPO). Aus der Einleitung des Eheschutzverfahrens durch die Klägerin mit Klage vom 9. Juli 2020 kann der Beklagte für die Rückwirkung seines Un- terhaltsbegehrens nichts zu seinen Gunsten ableiten. - 41 - 9.5. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten in punkto Ehegattenunterhalt. 10. 10.1. Die Vorinstanz erwog, Ausführungen zur vom Beklagten beantragten Schuldneranweisung erübrigten sich, weil die Klägerin dem Beklagten kei- nen Unterhalt bezahlen müsse (Urteil, Erw. 7.3.3, S. 72 in fine). 10.2. In der Berufung beharrt der Beklagte auf einer Schuldneranweisung (Ar- beitgeberin der Klägerin). Eine Begründung für dieses Begehren findet sich in der Berufung nicht. In erster Instanz hatte der Beklagte auf "die nachge- wiesenen Vermögensabzüge von über einer Million Franken" hingewiesen (vgl. act. 289); das Verhalten der Klägerin lasse den Schluss zu, dass sie nicht bereit sein werde, Alimente zu leisten (act. 35 f.). Mit diesen lediglich abstrakten Befürchtungen vermag der Beklagte eine (inskünftig drohende) Verletzung der mit dem vorliegenden Entscheid urteilsmässig festgestellten Unterhaltspflicht in einer für eine Schuldneranweisung i.S.v. Art. 177 ZGB erforderlichen "gewissen Schwere" (BGE 145 III 264 Erw. 5.5.2) durch die Klägerin aber nicht glaubhaft zu machen (vgl. Erw. 1.7 oben). 10.3. Die Berufung des Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen. 11. 11.1. 11.1.1. Am 27. November 2020 belegte die Vorinstanz die Vermögenswerte auf den vom Beklagten bezeichneten Bankkonten bei der K. per sofort mit einer Verfügungssperre (Art. 178 ZGB). Ausserdem wurde der Klägerin verboten, (über bestimmte Beträge hinaus) ohne Einverständnis des Be- klagten über gewisse Konten (L.; M.) zu verfügen. 11.1.2. Im Endentscheid hob die Vorinstanz diese Verfügung auf (Urteil, Erw. 9.3): Gemäss Eheschutzentscheid komme dem Beklagten gegenüber der Klä- gerin kein Unterhaltsanspruch zu, so dass er keine Gefährdung eines Un- terhaltsanspruchs zu befürchten habe; den Kinderunterhalt erbringe die Klägerin heute schon regelmässig mit ihrem Erwerbseinkommen. Es hätten sodann zwar beide Parteien unstrittig erhebliche Vermögensbezüge von verschiedenen Konten getätigt. Der Beklagte habe aber unterlassen darzu- tun, inwiefern er allfällige ihm zustehende güterrechtliche Ansprüche als akut gefährdet sehe. Zudem habe er keine Gütertrennung begehrt, was in- - 42 - soweit inkonsequent sei, als die Sicherung ohne Gütertrennung unter Um- ständen "zahnlos" sei, weil die fraglichen Ansprüche sich im weiteren Ver- lauf gar noch reduzieren könnten. Der Antrag betreffend die Verfügungs- beschränkung über "allfällige weitere Konti" auf ihren Namen bzw. bei Ban- ken im In- und Ausland wäre "per se" abzuweisen, da jene Vermögens- werte von Anfang an zu wenig konkret bezeichnet worden seien, um eine Verfügungsbeschränkung überhaupt möglich zu machen. 11.1.3. Der Beklagte beharrt auf der Aufrechterhaltung der Verfügungsbeschrän- kungen (Berufung, S. 27 ff.). Die Klägerin habe heimlich, unbegründet und missbräuchlich von verschiedenen Konten im In- und Ausland rund Fr. 1.4 Mio. "abgegriffen" (Konten saldiert und / oder die Geldbeträge auf eigene Bankkonten verschoben). Seine Unterhalts- und güterrechtlichen Ansprü- che seien "massivst" gefährdet. Er befürchte, dass die Klägerin ihn durch den Verbrauch der Mittel weiter schädige oder diese auf weitere, unbe- kannte Auslandkonten transferiere, welche nicht mit einer Sperre belegt und in einem Betreibungsverfahren nicht angegriffen werden könnten. 11.1.4. Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen. Der Beklagte sei über alle Transaktionen "im Bilde" gewesen. Sämtliche Gelder seien unangetastet geblieben (Berufungsantwort, S. 15 f.). 11.2. 11.2.1. Das Gericht kann auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über be- stimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen und die geeigneten sichernden Massnahmen treffen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermö- gensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert (Art. 178 ZGB). Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die mit einer Verfügungsbeschränkung gesichert werden sollen, müssen "ehespezi- fisch" sein, d.h. entweder in den persönlichen Ehewirkungen oder im Gü- terrecht wurzeln. Bei den persönlichen Ehewirkungen steht die Gefährdung der Erfüllung der Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) im Vordergrund, soweit diese auf Geldzahlung gerichtet ist (ISENRING/KESSLER, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 5, 7, 10 zu Art. 178 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 178 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 178 ZGB). Die Partei, welche beim Eheschutzrichter eine Verfügungsbeschrän- kung beantragt, muss zunächst glaubhaft machen, dass eine solche akute Gefährdungssituation besteht (vgl. BGE 118 II 381, 120 III 69 f.; BRÄM/HA- SENBÖHLER, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 178 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 6 und 8 ff. zu Art. 178 ZGB; W EBER, Anweisung an die Schuld- ner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002, S. 244). Blosse Behauptungen reichen nicht aus; nötig sind - 43 - vielmehr objektive Anhaltspunkte für unlautere Absichten der Gegenseite, z.B. heimliche Vermögensverschiebungen, grundloses Verzichten auf An- sprüche (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 178 ZGB). Es darf vom Gesuchsteller jedoch auch nicht zu viel gefordert werden, zumal der andere Ehegatte seine Pläne naturgemäss geheim hält und es meist dem Zufall überlassen bleibt, wie weit sie bekannt werden; einzelne Indizien müssen daher ausreichen, zum Beispiel übermässige Bankbezüge, freigie- bige Schenkungen, offensichtlich unwahre Angaben über den Vermögens- stand oder völlig verweigerte Auskünfte (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kom- mentar, Bern 1980, N. 351 f. zu aArt. 145 ZGB a.F.), ein Verkaufsinserat für ein Grundstück bzw. ein Übernahmeangebot für ein Geschäft (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 11A zu Art. 178 ZGB), die Räumung eines Tresors, die Abreise ins Ausland oder eine Androhung, alles verschwinden zu lassen (BGE 118 II 381). Wie bei den Regeln beim betreibungsrechtli- chen Arrest ist schliesslich notwendig, dass der Antragsteller die Existenz der zu schützenden Vermögenswerte und die Zugehörigkeit zum Vermö- gen der Gegenpartei glaubhaft macht; Verfügungsbeschränkungen dürfen nicht als "Schleppnetze" missbraucht werden (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 4 und 8A zu Art. 178 ZGB). Der Umfang der Massnahme bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (HAUSHEER/REUSSER/GEI- SER, a.a.O., N. 10 zu Art. 178 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 178 ZGB). 11.2.2. Vorliegend scheint mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin (vgl. Erw. 7.2.5 oben) die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des Beklagten nicht als akut gefährdet. Im Übrigen hat die Klägerin glaubhaft (Erw. 1.7 oben) versichert, dass sie die unstrittig "abgegriffenen" Mittel zwischenzeit- lich (entgegen den Befürchtungen des Beklagten) nicht angetastet hat, ob- wohl sie zufolge Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen durch die Vorinstanz mit dem vor über einem halben Jahr eröffneten (vollstreckbaren) Entscheid vom 10. Mai 2022 die Gelegenheit dazu gehabt hätte, die Gelder dem Zugriff des Beklagten zu entziehen, so dass eine akute Gefährdung auch der güterrechtlichen Ansprüche des Beklagten durch (weiteres) ei- genmächtiges Handeln der Klägerin nicht glaubhaft erscheint (Erw. 1.7 oben). 11.2.3. Die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen durch die Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden und die Berufung des Beklagten in diesem Punkt abzuweisen. - 44 - 12. 12.1. 12.1.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 12.3) wies das Prozesskostenvorschussbegeh- ren des Beklagten sowie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels zivilprozessualer Bedürftigkeit ab. Seine aktuellen, effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien mangels Bele- gen und Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht bekannt. Aufgrund der Ak- ten sei von einem Einkommen von Fr. 10'000.00 auszugehen. Damit ver- blieben dem Beklagten nach Deckung seines Lebensunterhalts und der ge- mäss vorliegendem Entscheid geschuldeten Alimente je nach Phase rund Fr. 5'000.00 pro Monat. Zusätzlich verfügten die Parteien – wie der Be- klagte selber geltend mache – über üppig vorhandene liquide Mittel. Auf jene könne der Beklagte gemäss eigenen Angaben nicht zugreifen. Dane- ben verfügten die Parteien aber über mehrere Liegenschaften, die gewinn- bringend vermietet (wie etwa die Hofliegenschaft des Beklagten) oder (wie etwa die leerstehende Liegenschaft S.) gar veräussert werden könnten. Vorliegend hätte der Beklagte zur Glaubhaftmachung der von ihm behaupteten Mittellosigkeit darlegen sollen, inwiefern die Beschaffung von flüssigen Mitteln etwa durch die Vermietung der Hofliegenschaft unzumut- bar sei. Ferner hätte er seine Vermögensverhältnisse vollständig offenle- gen und insbesondere Ausführungen zu dem von der Klägerin behaupteten Landwirtschaftskonto machen und entsprechende Belege einreichen müs- sen. Seinem jährlichen Überschuss von Fr. 60'000.00 seien die mutmass- lichen Verfahrenskosten, mithin die Gerichtskosten und die Kosten für die berufsmässige Vertretung im vorliegenden Verfahren, gegenüberzustellen. Die Prozesskosten des Beklagten beliefen sich auf total Fr. 8'600.00 (Fr. 3'600.00 + Fr. 5'000.00). Folglich sei der Beklagte ohne Weiteres in der Lage, die Prozesskosten innert Jahresfrist zu tilgen. 12.1.2. Der Beklagte beharrt auf einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 55'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren. Dieser Betrag sei "ohne Weiteres ge- rechtfertigt", seien doch Anwaltskosten von Fr. 3'600.00 mit Blick auf die Gerichtskosten von Fr. 10'000.00 "seltsam". Der Fall sei "aussergewöhn- lich aufwendig". Er verfüge über keinerlei liquide Mittel, um die Kosten zu tragen (Berufung, S. 30). Der Beklagte verlangt sodann "angesichts der un- veränderten finanziellen Situation" auch für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er erziele "schlicht kein Einkommen". Auch fielen keine Vermögenserträge an, und er habe auch kein Vermögen, des- sen Versilberung ihm zumutbar wäre. Nachdem die mit der K. abgeschlossenen Basiskreditverträge von dieser am 3. März 2021 gekündigt worden seien, könne er auch die Hypotheken auf den Liegen- schaften nicht aufstocken (Berufung, S. 31). - 45 - 12.1.3. Die Klägerin bringt vor, die Rechtsschriften seien ihrer Meinung nach in weiten Teilen vom Beklagten selber (und nicht von seinem Rechtsanwalt) verfasst worden, weshalb der geltend gemachte "recte: Prozesskostenbei- trag" in Bezug auf die angebliche Höhe einer kritischen Betrachtung be- dürfe. Weiter sei seine zivilprozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft. Zu- dem sei sie nicht liquid (Berufungsantwort, S. 17 ff.). 12.2. 12.2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3), nicht umgekehrt. Deshalb gilt eine Partei nicht als bedürftig i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO, solange über die Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten Ungewissheit besteht (BGE 5A_174/2016 Erw. 2.2). Dem Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozess- kostenvorschuss erhältlich machen kann (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Bei- stand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. 12.2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 12.2.2.1. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). 12.2.2.2. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation voll- umfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Kommt der Ge- suchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 5A_6/2017 Erw. 2, 4D_69/2016 Erw. 5.4.3, 5A_463/2016 Erw. 2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt wer- den, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen An- gaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Dem Ge- - 46 - suchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Ein- kommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 Erw. 3a; ferner BGE 125 IV 161 Erw. 4a). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 Erw. 2b). Ein Ge- suchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (BGE 5A_580/2014 Erw. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unauf- gefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzuset- zen (AGVE 2002 S. 68 f.). 12.2.2.3. Massgebend für Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.). 12.2.2.4. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Bezie- hung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weni- ger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierba- ren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b); jede hy- pothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f., 148). Laufende Unterhaltsbeiträge, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, dürfen nicht als Einkommen aufgerechnet werden (BÜHLER, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 10 zu Art. 117 ZPO). Zukünftige Unterhaltsbeiträge werden nicht berück- sichtigt, wenn sie schon bisher nicht bezahlt wurden (BÜHLER, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 164 zu Art. 117 ZPO [betreffs Berücksichtigung im Bedarf] resp. N. 49b zu Art. 119 ZPO [betreffs Berücksichtigung als Einkommen]). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betrei- bungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betrei- bungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen - sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbe- halt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 Erw. 5.2.1]) werden aber nur be- rücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem - 47 - Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechter- haltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 Erw. 2.1). Was die Vermögensverhältnisse betrifft, darf von einem Gesuchsteller ver- langt werden, dass er eine Liegenschaft, die in seinem Allein- oder Mitei- gentum steht, zur Beschaffung flüssiger Mittel versilbert. Er hat seine Im- mobilie zur Bestreitung des Prozessaufwands zu vermieten oder einen Kre- dit auf das Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Wenn keine höhere Belastung möglich ist, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (vgl. BGE 119 Ia 12 f. Erw. 5; BGE 4D_41/2009 Erw. 3: BÜHLER, in: BK-ZPO, N. 84 zu Art. 117 ZPO). Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Prozesskosten für Bürger zu tragen, die über "ressources suffisantes" (Wortlaut von Art. 117 lit. a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (W UFFLI, Die unentgeltli- che Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/St.Gallen 2015, S. 87 f.). Im Weiteren dürfen zumindest kurzfristig und nicht erst auf dem Rechtsweg realisierbare Forderungen als frei verfügba- res Vermögen berücksichtigt werden (vgl. BÜHLER, in: BK-ZPO, N. 81 zu Art. 117 ZPO). 12.3. 12.3.1. Völlig zu Recht hat die Vorinstanz dem Beklagten eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen und als Konsequenz seine Behauptung, er verfüge über kein Einkommen, als unglaubwürdig erachtet. Aufgrund des vorliegenden Rechtsmittelentscheids ist davon auszugehen, dass der Be- klagte über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'400.00 verfügt (Erw. 6.4 oben). Zusätzlich ist ihm der ermittelte Ehegattenunterhalt (Erw. 9.3 oben) als relevantes Einkommen anzurechnen; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen wird. Ab dem relevanten Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 20. November 2020 beträgt der monatliche Unterhaltsanspruch des Beklagten Fr. 2'980.00 bis Februar 2021, Fr. 1'690.00 von März 2021 bis März 2022, Fr. 2'270.00 von April 2022 bis Juni 2022 und Fr. 2'390.00 von Juli 2022 bis Oktober 2022. Damit stehen ihm (in einem 24monatigen Zeitraum) zum vornherein Mittel von im Monatsdurchschnitt über Fr. 7'200.00 zur Verfü- gung (2x Fr. 2'980.00 + 13x Fr. 1'690.00 + 3x Fr. 2'270.00 + 4x Fr. 2'390.00 + 12x Fr. 5'400.00; 24). Ausgehend von der (unstrittigen) vorinstanzlichen Berechnung seines familienrechtlichen Existenzminimums (vgl. Erw. 4.1.4 oben) beträgt sein zivilprozessualer Zwangsbedarf Fr. 2'625.00 (Grundbe- trag Fr. 1'200.00 + 25 %-Zuschlag Fr. 300.00, Wohnkosten Fr. 689.00; KVG Fr. 358.00; Arbeitsweg Fr. 78.00). Steuern können mangels eines Til- gungsnachweises nicht berücksichtigt werden. Damit stehen dem Beklag- ten monatliche Überschüsse von über Fr. 4'500.00 zur Verfügung. Selbst wenn die Klägerin ihrer Unterhaltspflicht nicht freiwillig nachkommen wollte, verbliebe ihm ein durchschnittlicher, monatlicher Überschuss von knapp - 48 - Fr. 2'800.00 (Fr. 5'400.00 – Fr. 2'625.00). Binnen zweier Jahre entspricht dies einem kumulierten Überschuss von zwischen Fr. 67'000.00 und Fr. 108'000.00. 12.3.2. Weiter ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Parteien (was un- strittig ist) über mehrere Liegenschaften verfügen, die (wie etwa die Hoflie- genschaft des Beklagten) gewinnbringend vermietet oder (wie etwa die leerstehende Liegenschaft S.) gar veräussert werden könnten. Der Be- klagte legt (auch) im Berufungserfahren nicht dar, inwiefern es ihm unzu- mutbar oder unmöglich sein sollte, durch entsprechende Vorkehren flüs- sige Mittel zu beschaffen. Er setzt sich nicht substantiiert mit den schlüssi- gen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. Erw. 1.2 oben), wenn er lediglich behauptet, a) er verfüge über keinerlei liquide Mittel, b) ihm fie- len keine Vermögenserträge an und c) er habe auch kein Vermögen, des- sen Versilberung ihm "zumutbar" wäre. Dazu kommt, dass jedenfalls bei einer Vermietung von Immobilien keine Überlegungen zur Zumutbarkeit an- zustellen sind. Massgebend ist einzig das Kriterium der Verfügbarkeit (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 212 ff., unter Hinw. auf BGE 5A_81/2017 Erw. 6.3). 12.3.3. 12.3.3.1. Zur Höhe der "voraussichtlich" auf den Beklagten entfallenden, erstinstanz- lichen Prozesskosten (Fr. 8'600.00) erwog die Vorinstanz: Der Anwaltstarif sei in den Bereichen Zivil- und Verwaltungssachen nicht als Aufwandtarif ausgestaltet. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT betrage die Grundentschädi- gung des Anwalts in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen je nach Be- deutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. In Eheschutzverfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand gelte ein Grundhonorar von Fr. 2'500.00 als angemessen (AGVE 2002 S. 78). Darin enthalten seien nach § 6 Abs. 1 AnwT Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechts- schrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung. Notwendige überdurchschnittliche Aufwendungen könnten im Rahmen von § 6 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 1 AnwT berücksichtigt werden und zu einem Zuschlag auf dem Grundhonorar führen. Erfordere ein Verfahren dagegen nur geringe Aufwendungen, vermindere sich die Entschädigung gemäss §§ 3-6 um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Zu diesem Grundhonorar seien sodann die Auslagen gemäss § 13 AnwT zu addieren. Auf der dadurch ermittelten Summe sei schliesslich der Mehrwertsteuerzuschlag im Umfang von 7.7 % zu erheben. Aufgrund der zusätzlichen schriftlichen Eingaben sei ein Zu- schlag von insgesamt 30 % zuzugestehen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Das Honorar betrage daher unter Berücksichtigung von pauschalen Auslagen von 3 % (Fr. 97.50) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 257.75) voraussichtlich - 49 - rund Fr. 3'600.00. Die Entscheidgebühr mache im vorliegenden, sehr auf- wändigen Verfahren unter Berücksichtigung von § 8 des Verfahrenskosten- dekrets, der in summarischen Verfahren eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00 vorsehe, zusätzlich Fr. 10'000.00 aus, mithin Fr. 5'000.00 pro Partei. Die Prozesskosten des Beklagten für das vorlie- gende Eheschutzverfahren beliefen sich daher auf total Fr. 8'600.00 (Fr. 3'600.00 + Fr. 5'000.00). Folglich sei der Beklagte in Anbetracht seiner jährlichen Sparquote von rund Fr. 60'000.00 ohne Weiteres in der Lage, die Prozesskosten innert Jahresfrist zu tilgen. Mit diesen - die gesetzlichen Bestimmungen korrekt widergebenden und auf der veröffentlichten obergerichtlichen Praxis beruhenden - Ausführun- gen setzt sich der Beklagte in seiner Berufung nicht substantiiert auseinan- der. Er genügt seiner Begründungspflicht (vgl. Erw. 1.2 oben) nicht, wenn er einzig unter Hinweis auf ein angeblich "seltsames" Missverhältnis des ermittelten Anwaltshonorars (Fr. 3'600.00) zur Höhe der Gerichtsgebühr (total Fr. 10'000.00) und mit der Feststellung, das Verfahren sei "ausserge- wöhnlich aufwendig" gewesen, die auf ihn entfallenden (erstinstanzlichen) Prozesskosten (implizit) auf Fr. 50'000.00 beziffert und deswegen den in entsprechender Höhe geltend gemachten Prozesskostenvorschuss von Fr. 55'000.00 als angemessen erachtet. 12.3.3.2. In zweiter Instanz bewegen sich die auf den Beklagten entfallenden Pro- zesskosten in der Grössenordnung von Fr. 5'460.00 (vgl. Erw. 13 unten; Gerichtsgebühr Fr. 3'200.00; Anwaltskosten ca. Fr. 2'260.00 [bei einem 10 %-Zuschlag [§ 6 Abs. 3 AnwT] für die Stellungnahme vom 15. Septem- ber 2021]). 12.4. 12.4.1. Zusammenfassend vermag der Beklagte im Lichte seiner vorstehend auf- geführten Einkommens- und Vermögensverhältnisse selbst für den Fall, dass seine erstinstanzlichen Anwaltskosten deutlich höher angesetzt wür- den als gemäss Vorinstanz, nicht glaubhaft zu machen (Erw. 1.7 oben), dass er nicht in der Lage wäre, binnen zweier Jahre für die in zwei Instan- zen auf ihn entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. 12.4.2. Somit ist zum einen die Berufung des Beklagten abzuweisen, soweit er für das erstinstanzliche Verfahren auf einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 50'000.00 beharrt. Zum anderen sind sein Prozesskostenvorschussbe- gehren und sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen nicht glaubhaft gemachter, zivilpro- zessualer Bedürftigkeit abzuweisen. - 50 - 13. 13.1. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss (der Beklagte obsiegt im Unterhaltspunkt rund zur Hälfte, unterliegt aber bezüglich Zuweisung der Liegenschaft, Gütertrennung, Verfügungs- beschränkung und Prozesskostenvorschuss) dem Beklagten zu vier Fünf- teln mit Fr. 3'200.00 und der Klägerin zu einem Fünftel mit Fr. 800.00 auf- erlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 13.2. Zudem hat der Beklagte der Klägerin drei Fünftel ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese werden gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'260.00 (Grundhonorar Fr. 3'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; vgl. AGVE 2002 S. 78]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag von 10 % für die Eingabe vom 2. Oktober 2021 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT}; Auslagen pauschal Fr. 70.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO), d.h. der Beklagte hat der Klägerin Fr. 1'356.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Fami- liengerichts, vom 10. Mai 2021, aufgehoben und durch folgende Bestim- mung ersetzt: 5. 5.1. Der Antrag auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung von Kin- desunterhalt wird abgewiesen. 5.2 5.2.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner monatlich (vor- schüssig) folgenden Ehegattenunterhalt (pro rata temporis) zu bezahlen: Fr. 1'950.00 ab 25.11.2019 bis 29.02.2020 Fr. 3'230.00 ab 01.03.2020 bis 31.07.2020 Fr. 2'820.00 ab 01.08.2020 bis 28.02.2021 Fr. 1'690.00 ab 01.03.2021 bis 31.03.2022 Fr. 2'270.00 ab 01.04.2022 bis 30.06.2022 Fr. 2'390.00 ab 01.07.2022 bis 30.06.2024 Fr. 3'010.00 ab 01.07.2024 5.2.2. - 51 - Die Gesuchstellerin wird zudem verpflichtet, dem Gesuchsgegner die Hälfte ihr ab dem Jahr 2021 ausbezahlten Nettoboni unter Beilage der ent- sprechenden Belege innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Beklagten zu vier Fünfteln mit Fr. 3'200.00 und der Klägerin zu einem Fünftel mit Fr. 800.00 auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren drei Fünftel ihrer gerichtlich auf Fr. 2'260.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) fest- gesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'356.00 zu bezahlen. 4. Das Prozesskostenvorschussbegehren des Beklagten sowie sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren werden abgewiesen. Zustellung an: die Parteien (Rechtsvertreter/in) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 52 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 28. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess