2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)