9.2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 10. Die Beschwerde des Klägers ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 VKD). Das Obergericht beschliesst: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.