Das Versäumnis, für das Ausstandsverfahren keinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt zu haben, kann im Beschwerdeverfahren indes nicht geheilt werden. Im Übrigen haben sich die Vorbringen des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren als offensichtlich aussichtslos erwiesen, weshalb ein Gesuch um - 14 - Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre. 7. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.