6.2. Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten erhoben wurden, ist die Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos geworden. In Bezug auf die Anwaltskosten ist festzustellen, dass in der Hauptsache über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch nicht entschieden worden ist, womit auf die Rüge des Klägers mangels Zuständigkeit und Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten ist. Das Versäumnis, für das Ausstandsverfahren keinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt zu haben, kann im Beschwerdeverfahren indes nicht geheilt werden.