Das Ausstandsbegehren des Klägers ist als offensichtlich aussichtslos zu werten und mutet geradezu trölerisch an. Es gelingt dem Kläger nicht, mit seiner Beschwerde das Vorliegen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen, welche darüber hinaus eine Befangenheit der Präsidentinnen sowie sämtlicher Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden annehmen liessen. Solche Umstände sind auch sonst nicht zu erkennen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit überhaupt darauf einzutreten ist.